Kurz gesagt: Waren zwischen Marokko und der EU erhalten den Präferenzzoll nur mit einem gültigen Ursprungsnachweis, entweder einer vom Zoll ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Ursprungserklärung des Ausführers. Seit dem Beschluss Nr. 1/2025 des Assoziationsrates EU-Marokko, der am 2. Oktober 2025 wirksam wurde, gelten zwei Ursprungsregelwerke nebeneinander. Ein Ursprungsnachweis ist zehn Monate gültig, Ausführer müssen die Belege mindestens drei Jahre aufbewahren, und antwortet das Ausfuhrland bei begründeten Zweifeln nicht binnen zehn Monaten auf ein Prüfungsersuchen, wird die Präferenz außer bei außergewöhnlichen Umständen versagt. Rechtsstand 2. Oktober 2026.
Dieser Beitrag ergänzt unseren Leitfaden Zoll, Ursprungsregeln und das Assoziierungsabkommen EU–Marokko. Er behandelt die Praxis: welche Regeln anzuwenden sind, wie der Nachweis erlangt oder ausgefertigt wird, wie Kumulierung funktioniert und was bei einer nachträglichen Prüfung geschieht. Er richtet sich an Exportleiter, Zollabteilungen und Unternehmensjuristen von Herstellern und Importeuren, die in beide Richtungen handeln.
Die Ursprungsregeln stehen im Protokoll Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen. Der Assoziationsrat EU-Marokko hat das Protokoll Nr. 4 durch Beschluss Nr. 1/2025 vom 2. Oktober 2025 geändert, veröffentlicht im Amtsblatt am 31. Dezember 2025 (ABl. L, 2025/2664). Der Beschluss ist am Tag seiner Annahme, dem 2. Oktober 2025, in Kraft getreten und gilt seitdem (Beschluss Nr. 1/2025, Artikel 2).
Protokoll Nr. 4 sieht nun zwei Regelwerke vor:
Ein Ausführer kann sich auf jedes der beiden Regelwerke stützen, jeder Ursprungsnachweis wird aber nach einem von ihnen ausgestellt. Eine nach den Übergangsregeln ausgestellte EUR.1 muss in Feld 7 den Vermerk „REVISED RULES“ tragen (Anlage A, Artikel 20 Absatz 3), und der Wortlaut der Ursprungserklärung nach diesen Regeln endet mit denselben Worten (Anlage A, Anhang III). Vor der ersten Sendung im neuen Rahmen sollte bei der Zollstelle des Ausfuhrlandes geklärt werden, nach welchem Regelwerk sie Nachweise ausstellt und ob das geänderte Übereinkommen in Marokko veröffentlicht ist.
Die beiden Regelwerke lassen sich nur begrenzt kombinieren. Kumulierung setzt voraus, dass die Vormaterialien ihren Ursprung nach identischen Regeln erworben haben (Anlage A, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b). Ausnahmsweise dürfen Waren der HS-Kapitel 1, 3 und 16 (verarbeitete Fischereierzeugnisse) sowie der Kapitel 25 bis 97, die ihren Ursprung nach dem Übereinkommen erworben haben, auch unter den Übergangsregeln kumuliert werden (Anlage A, Artikel 8 Absatz 2). Vormaterialien anderer Kapitel, die ihren Ursprung nach dem Übereinkommen erworben haben, können unter den Übergangsregeln nicht kumuliert werden (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2).
Protokoll Nr. 4 wurde erneut geändert durch Beschluss Nr. 2/2025 des Assoziationsrates EU-Marokko vom 3. Oktober 2025 (ABl. L, 2026/242, 28.1.2026), der besondere Regeln für das Ausfüllen von Ursprungsnachweisen für bestimmte Waren enthält. Ausführer, deren Waren unter diesen Beschluss fallen, wenden ihn neben den hier beschriebenen Regeln an.
Zwei weitere Punkte aus dem Beschluss Nr. 1/2025. Ursprungsnachweise können nachträglich für Ausfuhren ausgestellt werden, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem Inkrafttreten des geänderten Protokolls erfolgt sind (Protokoll Nr. 4, neuer Artikel 4). Für bestimmte in Anlage B aufgeführte EU-Waren gelten fünf Jahre lang kontingentgebundene Sonderregeln, und der Nachweis muss den Vermerk „Derogation – Appendix B to Protocol 4“ tragen (Protokoll Nr. 4, neuer Artikel 3; Anlage B, Artikel 1 Absatz 1).
Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes stellen die EUR.1 auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder, unter seiner Verantwortung, seines bevollmächtigten Vertreters aus (Anlage A, Artikel 20 Absatz 1). In Marokko ist das die Administration des Douanes et Impôts Indirects (ADII), in der EU die Zollbehörde des Ausfuhrmitgliedstaats.
Nachträgliche Ausstellung. Eine EUR.1 kann nach der Ausfuhr ausgestellt werden, etwa nach einem Irrtum oder unbeabsichtigten Versäumnis oder wenn eine Bescheinigung bei der Einfuhr aus technischen Gründen nicht angenommen wurde (Artikel 21 Absatz 1). Im Antrag sind Ort und Datum der Ausfuhr sowie die Gründe anzugeben (Artikel 21 Absatz 2). Der Zoll kann sie binnen zwei Jahren nach der Ausfuhr ausstellen; sie trägt in Feld 7 den Vermerk „ISSUED RETROSPECTIVELY“ (Artikel 21 Absätze 3 bis 5).
Duplikate. Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer EUR.1 kann ein Duplikat mit dem Vermerk „DUPLICATE“ in Feld 7 ausgestellt werden; es trägt das Datum des Originals und wirkt ab diesem Datum (Artikel 22).
EUR-MED. Die Übergangsregeln kennen nur eine Bescheinigung, die EUR.1 (Anlage A, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang IV). Die EUR-MED des früheren Protokolls Nr. 4 ist in diesen Regeln nicht vorgesehen.
Die Ursprungserklärung ist eine Erklärung des Ausführers auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier. Sie kann ausgefertigt werden (Anlage A, Artikel 18 Absatz 1):
Der Wortlaut steht in Anhang III und ist maschinenschriftlich, per Stempel oder Druck auf dem Handelspapier anzubringen (Artikel 18 Absatz 4). Die deutsche Fassung nach den Übergangsregeln lautet: „Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. …) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … Ursprungswaren sind. REVISED RULES“. Die Erklärung trägt die handschriftliche Unterschrift des Ausführers. Ein ermächtigter Ausführer kann davon befreit werden, wenn er dem Zoll schriftlich die volle Verantwortung für jede ihn ausweisende Erklärung übernimmt (Artikel 18 Absatz 5). Eine Erklärung kann nach der Ausfuhr ausgefertigt werden, wenn sie binnen zwei Jahren nach der Einfuhr im Einfuhrland vorgelegt wird (Artikel 18 Absatz 6).
Ermächtigter Ausführer. Der Zoll des Ausfuhrlandes kann einen dort ansässigen Ausführer ermächtigen, Ursprungserklärungen unabhängig vom Warenwert auszufertigen. Der Ausführer muss alle Gewähr für die Prüfung des Ursprungs seiner Waren bieten. Der Zoll erteilt eine Bewilligungsnummer, die auf jeder Erklärung erscheinen muss, und kann die Bewilligung bei Missbrauch widerrufen; ist die Gewähr nicht mehr gegeben, muss er sie widerrufen (Anlage A, Artikel 19). Für regelmäßige Ausführer ist dies der effizienteste Weg, weil der Gang zum Zoll für jede Sendung entfällt.
Derzeit nicht, soweit wir feststellen konnten. Die Übergangsregeln erlauben den Vertragsparteien zu vereinbaren, dass EUR.1 und Ursprungserklärungen durch Erklärungen zum Ursprung registrierter Ausführer in einer elektronischen Datenbank ersetzt werden, sowie die elektronische Ausstellung oder Vorlage von Nachweisen (Anlage A, Artikel 17 Absätze 3 und 4). Einen Beschluss der EU und Marokkos, das Registrierte-Ausführer-System der EU (REX) für ihren bilateralen Handel zu nutzen, haben wir nicht gefunden. Ursprungsnachweis bleibt daher die EUR.1 oder die Ursprungserklärung.
Diagonale Kumulierung. Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen „anwendenden Vertragspartei“ dürfen ohne ausreichende Be- oder Verarbeitung verwendet werden, sofern die Verarbeitung im Ausfuhrland über die Minimalbehandlungen des Artikels 6 hinausgeht (Anlage A, Artikel 7 Absatz 1). Ist das nicht der Fall, erhält die Ware den Ursprung der Partei mit dem höchsten Wert an Ursprungsvormaterialien, es sei denn, die örtliche Wertschöpfung ist höher (Artikel 7 Absatz 2).
Vollständige Kumulierung. Be- oder Verarbeitungen in einer anderen anwendenden Vertragspartei gelten als im Ausfuhrland vorgenommen, wenn die Waren dort weiterverarbeitet werden, ausgenommen Textilwaren der HS-Kapitel 50 bis 63 (Artikel 7 Absatz 3). Für diese Kapitel gilt die vollständige Kumulierung nur für Verarbeitungen im Einfuhrland, im bilateralen Handel (Artikel 7 Absatz 4).
Voraussetzungen. Zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Parteien und der Bestimmungspartei muss ein Präferenzabkommen im Sinne von Artikel XXIV GATT anwendbar sein, und die Vormaterialien müssen ihren Ursprung nach identischen Regeln erworben haben (Artikel 8 Absatz 1). Kumulierung mit einem bestimmten Partner gilt erst ab dem Datum, das in den Bekanntmachungen im Amtsblatt der EU (Reihe C) und in einer amtlichen Veröffentlichung Marokkos genannt ist (Artikel 8 Absatz 3). Wurde kumuliert, soll der Ursprungsnachweis den Vermerk „CUMULATION APPLIED WITH“ mit dem Namen des Partners tragen, bei einer EUR.1 in Feld 7 (Artikel 8 Absatz 4).
Lieferantenerklärungen. Werden Waren, die in einer anderen anwendenden Vertragspartei ohne Ursprungserwerb verarbeitet wurden, im Rahmen der vollständigen Kumulierung verwendet, belegt die Lieferantenerklärung diese Verarbeitung (Artikel 29 Absätze 1 und 2). Sie wird je Sendung oder als Langzeit-Lieferantenerklärung für regelmäßige Lieferungen ausgefertigt (Artikel 29 Absätze 3 und 4; Anhänge VI und VII).
Zollrückvergütungsverbot. Nach den Übergangsregeln gilt das Verbot der Zollrückvergütung oder -befreiung für Vormaterialien ohne Ursprung nur für Waren der HS-Kapitel 50 bis 63 (Anlage A, Artikel 16 Absatz 1). Es gilt nicht im bilateralen Handel EU–Marokko ohne Kumulierung mit Vormaterialien eines dritten Partners (Artikel 16 Absatz 5) und nicht bei Kumulierung nach Artikel 7 Absätze 4 oder 5 (Artikel 16 Absatz 4). Soweit es gilt, muss der Ausführer nachweisen können, dass keine Rückvergütung erlangt wurde (Artikel 16 Absatz 3).
Der Zoll des Einfuhrlandes kann eine nachträgliche Prüfung stichprobenweise oder bei begründeten Zweifeln an der Echtheit des Dokuments, am Ursprung der Waren oder an der Einhaltung der Regeln verlangen (Anlage A, Artikel 34 Absatz 1). Die Prüfung führt der Zoll des Ausfuhrlandes durch, der Nachweise verlangen und die Buchführung des Ausführers prüfen kann (Artikel 34 Absatz 3). Setzt der Einfuhrzoll die Präferenz bis zum Ergebnis aus, werden die Waren dem Einführer vorbehaltlich der für erforderlich gehaltenen Sicherungsmaßnahmen überlassen (Artikel 34 Absatz 4).
Geht bei begründeten Zweifeln binnen zehn Monaten nach dem Ersuchen keine Antwort ein oder belegt die Antwort Echtheit oder Ursprung nicht, versagt der Einfuhrzoll die Präferenz, außer bei außergewöhnlichen Umständen (Artikel 34 Absatz 6). Der Einführer zahlt dann den vollen Zoll, obwohl er meist keinen Zugang zu den Unterlagen des Ausführers hat. Deshalb sollten Einführer sich vertraglich ein Recht auf die Belege des Lieferanten sichern.
Aufbewahrung. Der Ausführer bewahrt eine Kopie jedes Ursprungsnachweises und alle Belege mindestens drei Jahre auf; der Lieferant bewahrt seine Lieferantenerklärungen ebenso lange auf (Anlage A, Artikel 31 Absätze 1 und 2). Der ausstellende Zoll bewahrt den EUR.1-Antrag und der Einfuhrzoll die ihm vorgelegten Nachweise mindestens drei Jahre auf (Artikel 31 Absätze 4 und 5).
Folgen. Jede Vertragspartei sieht straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen ihre nationalen Vorschriften zu den Ursprungsregeln vor (Anlage A, Artikel 36). In der EU wird der Zoll auf Waren, die zu Unrecht zum Präferenzsatz abgefertigt wurden, nach dem Zollkodex der Union nacherhoben. Die Zollschuld kann binnen drei Jahren ab ihrem Entstehen mitgeteilt werden, bei Handlungen, die zur Einleitung eines Strafverfahrens hätten führen können, binnen fünf bis zehn Jahren (Verordnung (EU) Nr. 952/2013, Artikel 103 Absätze 1 und 2). Beruht ein falscher Präferenzursprung auf einem Fehler der Behörden des Ausfuhrlandes, kann der Einführer nur bei gutem Glauben und unter den Voraussetzungen des Artikels 119 Absatz 3 des Zollkodex einen Erlass erreichen. In Marokko richten sich Nacherhebung und Sanktionen nach dem Code des douanes et impôts indirects.
Geringfügige Abweichungen zwischen Nachweis und Einfuhrunterlagen machen den Nachweis nicht ungültig, wenn er eindeutig zu den Waren gehört, und offensichtliche Formfehler wie Tippfehler führen nicht zur Ablehnung, solange sie keine Zweifel am Inhalt wecken (Anlage A, Artikel 28).
Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum 2. Oktober 2026 wieder. Er ist keine Rechtsberatung.
Zur Praxis: Ursprungsstreitigkeiten drehen sich selten um die Regel selbst. Entscheidend ist, ob der Ausführer Jahre nach der Sendung Kalkulation, Lieferantenerklärungen und Stückliste vorlegen kann, oft für einen Einführer, mit dem er nicht mehr zusammenarbeitet. Diese Akte und das vertragliche Recht darauf vor der ersten Sendung einzurichten, ist weit günstiger, als sie während einer Prüfung zu rekonstruieren.