Marokko: Stromerzeugung für den eigenen Bedarf ist jetzt umsetzbar

Korte Law - Morocco

Mandanteninformation · Oktober 2026

Das Gesetz 82-21 über die Eigenerzeugung von Strom („autoproduction“) gilt seit 2023. Das Durchführungsdekret Nr. 2-25-100 vom 5. März 2026 wurde im Bulletin officiel Nr. 7489 vom 9. März 2026 veröffentlicht und gilt seit dem 9. Juni 2026 (Dekret, Art. 29). Unternehmen können nun Solar- und andere Anlagen für ihre eigenen Standorte nach klaren Verfahren und Fristen errichten.

Was sich geändert hat

Eigenerzeugung heißt: Strom ausschließlich für den eigenen Verbrauch erzeugen. Der Eigenerzeuger muss Eigentümer der Anlage sein oder über sie verfügen dürfen („droit d'en disposer“, Gesetz, Art. 2). Das Verfahren richtet sich nach der Leistung; alle Anlagen an einem Standort werden zusammengerechnet (Art. 11).

LeistungVerfahren und zuständige StelleFristen im Dekret
Unter 11 kW, NiederspannungErklärung beim Verteilnetzbetreiber (Dekret, Art. 5-6)Empfangsbestätigung binnen 30 Tagen nach vollständigem Antrag; Bau binnen 12 Monaten (Art. 8)
11 kW bis 5 MW, Nieder- oder MittelspannungAnschlusszustimmung des Verteilnetzbetreibers nach einer vom Antragsteller bezahlten technischen Studie (Art. 11-13)30 Tage ab vollständigem Antrag, zuzüglich Kapazitätsprüfung (max. 15 Tage) und Studie; Bau binnen 2 Jahren ab Unterzeichnung des Anschlussvertrags (Art. 14)
Ab 5 MW, Mittel-, Hoch- oder HöchstspannungGenehmigung der regionalen Dienststellen des Energieministeriums nach technischer Stellungnahme der Netzbetreiber (Art. 18-20)30 Tage ab vollständigem Antrag, zuzüglich Kapazitätsprüfung (max. 30 Tage), Stellungnahme des Übertragungsnetzbetreibers und Studie; Bau binnen 2 Jahren (Art. 20)
Ohne NetzanschlussErklärung bei den regionalen Dienststellen des Energieministeriums (Art. 1-4)Empfangsbestätigung binnen eines Monats (Art. 2, 4)

Der Netzbetreiber erstellt die technische Studie binnen 3 Monaten nach Zahlung (Dekret, Art. 27). Die zweijährige Bauzeit kann bei außergewöhnlichen, vom Antragsteller nicht zu vertretenden Umständen einmal um bis zu ein Jahr verlängert werden; der begründete Antrag ist vor Fristablauf zu stellen (Dekret, Art. 14, 20).

Wem es nützt

  • Industriestandorte, die ihren Bedarf selbst decken wollen: Die Anlage kann dem Unternehmen gehören oder ihm zur Verfügung stehen (Gesetz, Art. 2).
  • Größere Projekte ab 5 MW dürfen das nationale Netz nutzen, um Strom von einer entfernten Anlage zum Verbrauchsstandort zu leiten, über Mittel- oder Hoch-/Höchstspannung (Art. 7).
  • Überschuss: Bis zu 20 % der Jahresproduktion dürfen zu einem von der Regulierungsbehörde ANRE festgelegten Tarif an den Netzbetreiber verkauft werden (Art. 12). Presseberichte nennen 0,21 MAD/kWh in Spitzen- und 0,18 MAD/kWh in Nebenzeiten für Mittel- und Hochspannung; in einem amtlichen Text haben wir diese Werte noch nicht gesehen.
  • Speicher und Herkunftsnachweise für erneuerbaren Strom sind vorgesehen (Art. 15-16; Dekret 2-24-761).

Kosten und Grenzen: Netzgebundene Eigenerzeuger zahlen das Netznutzungsentgelt und einen von der ANRE festgelegten Beitrag für System- und Verteilungsdienstleistungen (Art. 13). Die Aufnahmekapazität des Netzes ist begrenzt und wird nach Datum und Uhrzeit der Antragstellung vergeben (Art. 14). Abregelungen bis zu einem Schwellenwert werden nicht entschädigt (Art. 30).

Was jetzt zu tun ist

  • Früh einreichen. Netzkapazität erhält, wer zuerst einen vollständigen Antrag stellt (Gesetz, Art. 14; Dekret, Art. 7, 13, 19).
  • Bestehende Anlagen müssen binnen 18 Monaten ab Inkrafttreten einen Antrag auf Regularisierung stellen (Gesetz, Art. 33). Prüfen Sie Ihre Frist jetzt.
  • Gesamtleistung am Standort ermitteln, bevor das Verfahren gewählt wird (Art. 11), und die technische Studie einplanen (Dekret, Art. 27).
  • Andere Genehmigungen bleiben nötig, etwa Bau und Umwelt; ab 11 kW gehört eine Umweltverträglichkeitsstudie nach geltendem Recht zum Antrag (Dekret, Art. 12, 18, 26).
  • Bußgelder beachten: 2.000 bis 5.000 MAD ohne Erklärung (Art. 28); 100.000 bis 1.000.000 MAD ohne Anschlusszustimmung oder Genehmigung (Art. 29).
  • Noch offen: die Formulare und die Online-Plattform des Ministeriums (Dekret, Art. 25) sowie der ANRE-Überschusstarif für Niederspannung und der Beitrag für Verteilungsdienstleistungen.

Wer Strom an Dritte verkaufen will, fällt unter ein anderes Regime: Für Anlagen nach dem Gesetz 13-09 über erneuerbare Energien, geändert durch das Gesetz 40-19, genügt unter 2 MW eine Erklärung.

Wie wir helfen

KORTE LAW mit Büros in Rabat und Casablanca berät deutsche und europäische Unternehmen auf Deutsch, Englisch und Französisch: Wahl des Verfahrens, Erklärungs-, Anschluss- und Genehmigungsanträge, Netzanschluss- und EPC-Verträge, Leasing- und Contracting-Modelle sowie die Regularisierung bestehender Anlagen.

Kontakt: Zakaria Korte, Rechtsanwalt (Berlin) und Avocat (Paris) · zk@korte-law.com · +212 5 37 77 95 46

Diese Mandanteninformation gibt allgemein den Inhalt der genannten Texte wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. „Gesetz“ = Gesetz 82-21; „Dekret“ = Dekret 2-25-100. Die Artikelangaben in der Tabelle beziehen sich auf das Dekret. Stand: 22. Oktober 2026.

Quellen: Gesetz 82-21 (Dahir 1-23-21 vom 10.02.2023, BO 7173 vom 27.02.2023; französische Übersetzung BO 7400 vom 01.05.2025): sgg.gov.ma/BO/FR/2873/2025/BO_7400_fr.pdf · Dekret 2-25-100 (BO 7489 vom 09.03.2026): sgg.gov.ma/BO/AR/3111/2026/BO_7489_Ar.pdf · Gesetz 40-19 (BO 7270 vom 01.02.2024): sgg.gov.ma/BO/FR/2873/2024/BO_7270_fr.pdf · Dekret 2-24-761 (BO 7506 vom 07.05.2026): sgg.gov.ma/BO/FR/2873/2026/BO_7506_fr.pdf · ANRE-Tarif: Pressemitteilung vom 20.02.2026 laut Le360.

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