Freie mitarbeiter in marokko beschäftigen: scheinselbstständigkeit vermeiden und richtig strukturieren
Freie Mitarbeiter in Marokko beschäftigen: Scheinselbstständigkeit vermeiden und richtig strukturieren
Das Wichtigste in Kürze: Ein Praxisleitfaden für ausländische Unternehmen
Marokkos IT-Fachkräfte sind für US-amerikanische und europäische Unternehmen zunehmend attraktiv – ob Softwareentwickler, Designer, Data Scientists oder andere Spezialisten auf Vertragsbasis. Der Kostenvorteil ist erheblich, die Zeitzonenüberschneidung mit Europa günstig, und viele marokkanische Fachkräfte sprechen fließend Französisch und Englisch.
Das marokkanische Arbeitsrecht zieht jedoch eine klare Grenze zwischen echten freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern – und die Folgen einer Fehleinordnung sind gravierend. Stuft ein marokkanisches Gericht oder die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS) Ihren freien Mitarbeiter als Arbeitnehmer ein (sog. Requalifizierung), drohen rückwirkende Sozialversicherungsbeiträge, Steuernachforderungen, Abfindungsansprüche, Schadensersatz und unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen.
Dieser Leitfaden erläutert den rechtlichen Rahmen, zeigt die Risiken einer Requalifizierung auf und beschreibt konkrete Schritte für eine rechtskonforme Vertragsgestaltung nach marokkanischem Recht.
Der rechtliche Maßstab: Arbeitsverhältnis vs. freie Mitarbeit
Art. 6 des Gesetzes 65-99 (Code du Travail) definiert einen Arbeitnehmer als jede Person, die sich verpflichtet, eine Tätigkeit unter der Leitung und Aufsicht (sous la direction et la surveillance) eines Arbeitgebers gegen Vergütung auszuüben. Das entscheidende Kriterium ist das Vorliegen eines lien de subordination juridique – eines rechtlichen Unterordnungsverhältnisses. Besteht eine solche Unterordnung, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis – unabhängig davon, was im Vertrag steht.
Art. 8 des Code du Travail bekräftigt dies: Ein Arbeitsvertrag kann durch jedes Beweismittel nachgewiesen werden. Marokkanische Gerichte wenden konsequent einen Substanz-vor-Form-Grundsatz an – die Bezeichnung des Vertrags ist nicht ausschlaggebend.
Die Methode des Faisceau d'Indices (Indizienbündel)
Marokkanische Gerichte nutzen die Methode des faisceau d'indices (Indizienbündel), um zu prüfen, ob ein rechtliches Unterordnungsverhältnis besteht. Die wesentlichen Faktoren sind:
Weisung und Kontrolle: Bestimmt der Auftraggeber, wie, wann und wo die Arbeit ausgeführt wird?
Feste Arbeitszeiten und fester Arbeitsort: Muss der Mitarbeiter zu festgelegten Zeiten in den Räumlichkeiten des Unternehmens oder an einem bestimmten Ort arbeiten?
Organisatorische Eingliederung: Ist der Mitarbeiter in die Berichtsstruktur des Unternehmens eingebunden, nimmt an internen Meetings teil und nutzt eine Firmen-E-Mail-Adresse?
Wirtschaftliche Abhängigkeit: Bezieht der Mitarbeiter sein gesamtes oder wesentliches Einkommen von einem einzigen Auftraggeber?
Arbeitsmittel: Stellt das Unternehmen Laptop, Softwarelizenzen und andere Arbeitsmittel bereit?
Keine Delegationsmöglichkeit: Muss der Mitarbeiter die Leistung persönlich erbringen, ohne das Recht, Aufgaben an Dritte zu vergeben?
Vergütungsstruktur: Erhält der Mitarbeiter ein regelmäßiges Fixgehalt, anstatt Rechnungen für Arbeitsergebnisse oder Meilensteine zu stellen?
Exklusivität: Untersagt der Vertrag dem Mitarbeiter, für andere Auftraggeber tätig zu werden?
Kein einzelner Faktor ist allein ausschlaggebend. Die Gerichte bewerten die Gesamtumstände. Eine Kombination aus festen Arbeitszeiten, wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem einzigen Auftraggeber und vom Unternehmen gestellter Ausrüstung führt jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Requalifizierung.
Folgen einer Requalifizierung
Eine Requalifizierung wandelt das gesamte Vertragsverhältnis rückwirkend ab dem ersten Tag in ein Arbeitsverhältnis um. Die finanzielle und rechtliche Tragweite ist erheblich.
Abfindung und Kündigungsfrist
Nach Art. 52 des Code du Travail hat jeder Arbeitnehmer, der nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit entlassen wird, Anspruch auf eine Abfindung (indemnité de licenciement). Art. 53 legt die Staffelung fest: 96 Stundenlöhne pro Beschäftigungsjahr in den ersten 5 Jahren; 144 Stunden für die Jahre 6–10; 192 Stunden für die Jahre 11–15; und 240 Stunden pro Jahr ab dem 16. Jahr.
Art. 43 schreibt Kündigungsfristen vor, die je nach Arbeitnehmerkategorie und Betriebszugehörigkeit variieren und im Dekret Nr. 2-04-469 näher bestimmt sind. Für cadres (die Einstufung, unter die die meisten IT-Fachkräfte fallen), beträgt die Kündigungsfrist je nach Betriebszugehörigkeit ein bis drei Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, steht dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe des Gehalts zu, das während der Kündigungsfrist angefallen wäre.
Schadensersatz bei missbräuchlicher Kündigung
Nach Art. 59 des Code du Travail hat der Arbeitnehmer bei missbräuchlicher Kündigung (licenciement abusif) Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1,5 Tageslöhnen pro Beschäftigungsjahr, gedeckelt auf 36 Monatsgehälter. Bei einer Requalifizierung wird die Beendigung des Vertragsverhältnisses als Kündigung behandelt – in der Regel als missbräuchliche Kündigung, da kein ordnungsgemäßes Kündigungsverfahren durchgeführt wurde.
Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer nach Art. 41 des Code du Travail vor Klageerhebung einen Schlichtungsversuch beim Arbeitsinspekteur einleiten. Die Schlichtungsvereinbarung hat nach Gegenzeichnung durch den Arbeitsinspekteur die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und ist nicht anfechtbar.
Rückwirkende CNSS-Beiträge
Das Dahir vom 27. Juli 1972 (Nr. 1-72-184) regelt die Sozialversicherung. Bei einer Requalifizierung schuldet der Arbeitgeber rückwirkende CNSS-Beiträge für die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses – ca. 21,09 % (Arbeitgeberanteil) plus 6,74 % (Arbeitnehmeranteil) des Bruttolohns. Art. 28 des Dahir sieht Säumniszuschläge (majorations de retard) von 3 % pro Monat auf ausstehende Beiträge vor. Bei einem mehrjährigen Engagement kann das Gesamtrisiko erheblich sein.
Lohnsteuernachforderungen
Die Art. 56–58 des Code Général des Impôts (CGI) verpflichten Arbeitgeber, die Einkommensteuer (Impôt sur le Revenu) im Quellenabzugsverfahren einzubehalten. Wird ein freier Mitarbeiter requalifiziert, haftet das Unternehmen für den gesamten Steuerbetrag, der während des Vertragsverhältnisses hätte einbehalten werden müssen, zuzüglich Strafen und Zinsen. Die Finanzbehörde hat eine vierjährige Festsetzungsfrist, die jedoch erst am Ende des Jahres beginnt, in dem die Steuer fällig war – das Risiko kann sich daher deutlich verlängern.
Gestaltung eines rechtskonformen Beratungsvertrags
Ziel ist es, dass die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses echte Selbstständigkeit widerspiegelt. Ein sorgfältig formulierter Vertrag ist notwendig, aber nicht ausreichend – der gelebte Alltag muss mit dem Vertrag übereinstimmen.
Wesentliche Vertragsklauseln
Autonomieklausel: Der Vertrag sollte ausdrücklich festhalten, dass der Auftragnehmer Methoden, Mittel und Zeitplan für die Leistungserbringung selbst bestimmt. Formulieren Sie Arbeitsergebnisse (deliverables), keine Stundenvorgaben.
Keine festen Arbeitszeiten: Vermeiden Sie Klauseln, die den Auftragnehmer an bestimmte Arbeitszeiten oder Erreichbarkeiten binden. Wenn Abstimmung nötig ist, formulieren Sie angemessene Verfügbarkeit für Meetings – keine verpflichtende Anwesenheit.
Honorarbasierte Vergütung: Zahlen Sie pro Arbeitsergebnis, Meilenstein oder Projekt – nicht als monatliches Gehalt. Der Auftragnehmer sollte Rechnungen für erbrachte Leistungen stellen, die Zahlung an die Abnahme des Arbeitsergebnisses geknüpft sein.
Eigene Arbeitsmittel: Der Auftragnehmer sollte seinen eigenen Laptop, eigene Software und einen eigenen Arbeitsplatz nutzen. Muss das Unternehmen Zugang zu proprietären Systemen gewähren, dokumentieren Sie die geschäftliche Notwendigkeit und beschränken Sie den Zugang auf das unbedingt Erforderliche.
Mehrere Auftraggeber: Nehmen Sie eine Klausel auf, die das Recht des Auftragnehmers bestätigt, für andere Auftraggeber tätig zu sein. Eine Exklusivitätsklausel ist ein starkes Indiz für ein Unterordnungsverhältnis. Bei Vertraulichkeitsbedenken nutzen Sie eine eng gefasste Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) anstelle einer Exklusivitätsbindung.
Recht zur Untervergabe: Ermöglichen Sie dem Auftragnehmer nach Möglichkeit, Aufgaben an Subunternehmer zu vergeben – unter Einhaltung von Vertraulichkeits- und Qualitätsanforderungen.
Keine organisatorische Eingliederung: Der Auftragnehmer sollte keine Firmen-E-Mail-Adresse, keinen Mitarbeiterausweis und keinen Eintrag im Organigramm erhalten.
Rechnungsstellung und Auto-Entrepreneur-Status
Das Gesetz 114-13 hat 2015 den Auto-Entrepreneur-Status eingeführt und damit ein vereinfachtes Anmelde- und Besteuerungsverfahren für selbstständige Dienstleister geschaffen. Wesentliche Merkmale:
Jährliche Umsatzobergrenzen von MAD 500.000 für gewerbliche Tätigkeiten und MAD 200.000 für Dienstleistungen.
Pauschalbesteuerung von 1 % auf gewerbliche Umsätze und 2 % auf Dienstleistungsumsätze.
Vereinfachte CNSS-Beiträge im Auto-Entrepreneur-Regime.
Registrierung beim OMPIC (heute ONPME) ist erforderlich.
Die Vorgabe, dass Ihr Auftragnehmer über den Auto-Entrepreneur-Status verfügt und ordnungsgemäße Rechnungen stellt, schafft eine zusätzliche formale Absicherung. Die Auto-Entrepreneur-Registrierung allein schützt jedoch nicht vor einer Requalifizierung. Die Gerichte prüfen weiterhin die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses. Ein Auftragnehmer, der als Auto-Entrepreneur registriert ist, aber ausschließlich für einen Auftraggeber arbeitet, feste Arbeitszeiten einhält und Firmenausrüstung nutzt, bleibt einem hohen Requalifizierungsrisiko ausgesetzt.
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung echten freien Mitarbeiter
Das Einkommen eines echten freien Mitarbeiters wird nach Art. 73 CGI als berufliches Einkommen (revenus professionnels) besteuert – nicht als Gehaltseinkommen. Der Auftragnehmer ist für seine eigenen Steuererklärungen und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Das beauftragende Unternehmen hat keine Einbehaltungspflicht.
Für Zwecke der TVA (Mehrwertsteuer) unterliegen freie Mitarbeiter, deren Umsatz den jeweiligen Schwellenwert überschreitet, der TVA mit 20 %. Ausländische Unternehmen sollten sicherstellen, dass Rechnungen marokkanischer Auftragnehmer den marokkanischen Rechnungsanforderungen entsprechen.
Engagement-Modelle: EOR vs. Direktvertrag vs. lokale Gesellschaft
Ausländische Unternehmen haben drei Hauptoptionen für die Beschäftigung von Fachkräften in Marokko, jeweils mit unterschiedlichen rechtlichen Vor- und Nachteilen.
Direktvertrag
Struktur: Das ausländische Unternehmen schließt direkt mit der marokkanischen Einzelperson einen freien Mitarbeitervertrag.
Vorteile: Einfachste und kostengünstigste Variante. Keine lokale Gesellschaft erforderlich.
Risiken: Volles Requalifizierungsrisiko. Das ausländische Unternehmen haftet unmittelbar für Abfindung, CNSS-Beiträge und Lohnsteuer, falls das Verhältnis requalifiziert wird. Wird der Auftragnehmer als abhängiger Vertreter nach Art. 5 des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens eingestuft (die meisten Abkommen Marokkos folgen dem OECD-Musterabkommen), kann das Engagement eine Betriebsstätte begründen und damit Körperschaftsteuerpflichten nach Art. 19–20 CGI auslösen (Impôt sur les Sociétés bei 20–31 %).
Employer of Record (EOR) / Globale Beschäftigungsplattformen
Struktur: Ein Drittanbieter (EOR) wird zum rechtlichen Arbeitgeber des Mitarbeiters in Marokko. Das ausländische Unternehmen steuert die Arbeit, der EOR übernimmt Lohnabrechnung, Steuerabzug und CNSS-Compliance.
Vorteile: Eliminiert das Requalifizierungsrisiko für das ausländische Unternehmen (der Mitarbeiter ist bereits als Arbeitnehmer des EOR eingestuft). Keine lokale Gesellschaft erforderlich. Schneller Markteintritt.
Risiken: Marokko hat keine spezifische EOR-Gesetzgebung. EOR-Modelle müssen die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze einhalten. Leiharbeitsunternehmen (entreprises de travail temporaire) sind in Art. 495–506 des Code du Travail geregelt, aber auf bestimmte, vorübergehende Einsatzfälle beschränkt – ein EOR-Modell, das als Dauerbeschäftigung funktioniert, kann aufsichtsrechtlich hinterfragt werden. Bei mangelhafter Strukturierung kann das ausländische Unternehmen als tatsächlicher Arbeitgeber eingestuft werden.
Kosten: EOR-Plattformen erheben in der Regel eine monatliche Gebühr pro Mitarbeiter zusätzlich zur Vergütung, die erheblich sein kann.
Lokale Gesellschaft (SARL oder Niederlassung)
Struktur: Das ausländische Unternehmen gründet eine marokkanische Tochtergesellschaft – in der Regel eine SARL (société à responsabilité limitée) oder eine Niederlassung (succursale) – und stellt den Mitarbeiter direkt ein.
Vorteile: Volle Konformität mit marokkanischem Arbeits- und Steuerrecht. Kein Requalifizierungsrisiko. Das Mindeststammkapital einer SARL beträgt seit Gesetz 21-05 nur MAD 1, und die Registrierung erfolgt über das Regionale Investitionszentrum (CRI).
Risiken: Erfordert laufende Gesellschaftspflege: Jahresabschlüsse, ggf. gesetzliche Prüfungen, lokale Buchhaltung und steuerliche Compliance. Begründet eine eindeutige Betriebsstätte und Körperschaftsteuerpflicht.
Geeignet für: Unternehmen mit langfristigem Engagement auf dem marokkanischen Markt oder Teams ab drei Mitarbeitern.
Beendigung eines freien Mitarbeiterverhältnisses
Die Beendigung einer freien Mitarbeit erfordert Sorgfalt, insbesondere wenn ein Requalifizierungsrisiko besteht.
Kündigungsfristen und Beendigungsklauseln
Ein sorgfältig formulierter Beratungsvertrag sollte klare Beendigungsregelungen enthalten: Kündigungsfristen für eine ordentliche Kündigung (typischerweise 30 bis 90 Tage), Kündigungsgründe für eine außerordentliche Kündigung sowie Regelungen zu laufenden Arbeiten und offenen Rechnungen bei Vertragsende.
Wird das Verhältnis nachträglich als Arbeitsverhältnis requalifiziert, kann die vertragliche Kündigungsfrist unzureichend sein – Art. 43 des Code du Travail und Dekret Nr. 2-04-469 schreiben gesetzliche Kündigungsfristen vor, die länger sein können als die vertraglich vereinbarten. Die gesetzliche Frist geht vor.
Aufhebungsvereinbarungen (Transaction) nach dem DOC
Die Art. 1098–1116 des Dahir des Obligations et Contrats (DOC) regeln Vergleichsvereinbarungen (transaction). Eine transaction ist ein Vertrag, durch den die Parteien einen Rechtsstreit beilegen oder verhindern, indem sie gegenseitige Zugeständnisse machen (Art. 1098). Bei der Beendigung eines freien Mitarbeiterverhältnisses bietet eine ordnungsgemäß formulierte Vergleichsvereinbarung erhebliche Rechtssicherheit.
Wesentliche Anforderungen an eine wirksame transaction nach dem DOC:
Gegenseitige Zugeständnisse: Beide Parteien müssen auf etwas verzichten. Ein einseitiger Verzicht ist keine wirksame transaction.
Schriftform: Obwohl mündliche Vergleiche theoretisch gültig sind, ist die Schriftform für Durchsetzbarkeit und Beweiszwecke unerlässlich.
Zulässiger Gegenstand: Der Vergleich darf nicht auf Rechte verzichten, die noch nicht streitig sind oder zwingendes Recht (ordre public) betreffen.
Rechtskraftwirkung: Nach Art. 1106 hat eine wirksame transaction zwischen den Parteien die Wirkung der Rechtskraft – der Streit kann nicht erneut verhandelt werden.
Anfechtungsgründe: Art. 1112 erlaubt die Anfechtung wegen Irrtums über den Streitgegenstand oder die Person. Art. 1111 erklärt eine transaction, die auf einer gefälschten Urkunde beruht, für nichtig.
Wann die Schlichtung nach Art. 41 Code du Travail greift
Wurde das Vertragsverhältnis bereits requalifiziert – oder ist eine Requalifizierung wahrscheinlich – unterliegt die Beendigung den arbeitsrechtlichen Verfahren. Art. 41 des Code du Travail ermöglicht dem Arbeitnehmer, vor Klageerhebung eine Schlichtung beim Arbeitsinspekteur einzuleiten. Bei erfolgreicher Schlichtung muss die Vereinbarung vom Arbeitsinspekteur gegengezeichnet werden und ist nicht anfechtbar. Dieses Verfahren bietet Rechtssicherheit, setzt aber voraus, dass sich der Arbeitgeber auf das Schlichtungsverfahren einlässt.
In der Praxis bietet die Kombination einer DOC-transaction mit einer Schlichtung nach Art. 41 – sofern angezeigt – den stärksten Schutz gegen zukünftige Ansprüche.
Praxis-Checkliste
Vor Vertragsschluss
☐ Bestätigen Sie, dass der Auftragnehmer den Auto-Entrepreneur-Status nach Gesetz 114-13 besitzt oder als Freiberufler bei der Steuerbehörde registriert ist.
☐ Gestalten Sie den Vertrag rund um Arbeitsergebnisse und Meilensteine – nicht um Stunden, Zeitpläne oder Anwesenheitspflichten.
☐ Stellen Sie sicher, dass der Vertrag eine ausdrückliche Autonomieklausel, das Recht auf Tätigkeit für andere Auftraggeber und das Recht zur Untervergabe enthält.
☐ Verlangen Sie, dass der Auftragnehmer eigene Arbeitsmittel und einen eigenen Arbeitsplatz nutzt. Ist der Zugang zu proprietären Systemen erforderlich, dokumentieren Sie die Notwendigkeit und den Umfang.
☐ Vergeben Sie keine Firmen-E-Mail-Adresse, keinen Mitarbeiterausweis und keinen Titel innerhalb der Organisation.
Während der Vertragslaufzeit
☐ Zahlen Sie gegen Rechnungen, nicht im monatlichen Gehaltszyklus. Knüpfen Sie Zahlungen an Arbeitsergebnisse oder Meilensteine.
☐ Geben Sie keine festen Arbeitszeiten vor. Kommunizieren Sie Fristen und Erreichbarkeitserwartungen, ohne einen festen Zeitplan vorzuschreiben.
☐ Verlangen Sie nicht, dass der Auftragnehmer an Vollversammlungen teilnimmt, interne HR-Systeme nutzt oder an Leistungsbeurteilungen teilnimmt.
☐ Bestätigen Sie regelmäßig, dass der Auftragnehmer für andere Auftraggeber tätig ist (oder sein darf).
☐ Bewahren Sie Kopien aller Rechnungen auf und stellen Sie sicher, dass diese den marokkanischen Rechnungsanforderungen entsprechen.
Bei Vertragsende
☐ Halten Sie die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen ein. Besteht ein erhöhtes Requalifizierungsrisiko, ziehen Sie in Betracht, die gesetzlichen Kündigungsfristen nach Art. 43 einzuhalten.
☐ Schließen Sie eine schriftliche Aufhebungsvereinbarung (transaction) nach Art. 1098–1116 DOC ab – mit gegenseitigen Zugeständnissen und zulässigem Gegenstand.
☐ Besteht ein ernsthaftes Requalifizierungsrisiko, ziehen Sie eine Schlichtung nach Art. 41 Code du Travail beim Arbeitsinspekteur in Betracht, um maximale Rechtssicherheit zu erreichen.
☐ Begleichen Sie alle offenen Rechnungen und lassen Sie sich eine umfassende und abschließende Freigabe erteilen.
Strukturentscheidungen
☐ Für kurzfristige, genuain selbstständige Einsätze: Direktvertrag ist geeignet, sofern die genannten Absicherungen umgesetzt werden.
☐ Für Tätigkeiten, die organisatorische Eingliederung und Weisungsgebundenheit erfordern: Nutzen Sie einen EOR oder gründen Sie eine lokale Gesellschaft. Zwängen Sie kein Arbeitsverhältnis in eine Freelancer-Struktur.
☐ Für langfristige Einsätze oder Teams mit mehreren Mitarbeitern: Eine SARL oder Niederlassung bietet die beste Compliance-Aufstellung und kann langfristig kosteneffizienter sein als EOR-Gebühren.
Dieser Leitfaden dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Anwendung marokkanischen Rechts auf konkrete Sachverhalte erfordert die Prüfung durch qualifizierten Rechtsbeistand.
Marokkanischer Korrespondenzanwalt für internationale Kanzleien
Unsere Leistungen als Ihr marokkanischer Korrespondenzanwalt
Wir sind als Korrespondenzanwälte für internationale Kanzleien in allen Angelegenheiten mit Bezug zum marokkanischen Recht tätig. Unsere Arbeit gliedert sich in der Regel in fünf Bereiche:
Rechtsgutachten und Durchsetzbarkeitsanalysen nach marokkanischem Recht. Wir erstellen formelle Rechtsgutachten (Legal Opinions) zur Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Verträgen, die ausländischem Recht unterliegen (englisches Recht, New Yorker Recht oder anderes), und beraten zu Vertragsbestimmungen, die mit zwingenden Vorschriften des marokkanischen Rechts kollidieren können — einschließlich ordre-public-Vorbehalten, devisenrechtlicher Beschränkungen und lokaler Formerfordernisse.
Unterstützung bei Rechtsstreitigkeiten und Schiedsverfahren. Wir führen Exequaturverfahren zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile und Schiedssprüche vor marokkanischen Gerichten, sei es auf Grundlage der bilateralen Abkommen, denen Marokko beigetreten ist, des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche oder des innerstaatlichen Rahmens nach dem Gesetz Nr. 95-17 über Schiedsgerichtsbarkeit und vertragliche Mediation (Loi 95-17 relative à l'arbitrage et à la médiation conventionnelle). Darüber hinaus vertreten wir Parteien in Verfahren vor marokkanischen Gerichten und beraten zur Prozessstrategie, insbesondere dort, wo sich die lokalen Verfahrensvorschriften wesentlich von der Common-Law- oder kontinentaleuropäischen Praxis unterscheiden.
Regulatorische Beratung. Wir beraten zum marokkanischen Arbeitsrecht (einschließlich des Arbeitsgesetzbuchs — Code du Travail), zum Gesellschafts- und Steuerrecht, zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen nach dem Gesetz Nr. 09-08 (Loi 09-08) und den Leitlinien der CNDP (Commission Nationale de Contrôle de la Protection des Données à Caractère Personnel) sowie zum Devisenkontrollregime des Office des Changes, das auf praktisch jede grenzüberschreitende Zahlung oder Kapitalbewegung mit Marokko-Bezug Anwendung findet.
Vollzugsförmlichkeiten. Wir koordinieren Legalisierungs- und Apostille-Erfordernisse, die beeidigte Übersetzung von Dokumenten ins Arabische oder Französische sowie Registrierungsförmlichkeiten bei den zuständigen marokkanischen Behörden — darunter die Direction Générale des Impôts (Steuerverwaltung), das Tribunal de Commerce (Handelsgericht) und die Conservation Foncière (Grundbuchamt).
Compliance- und Transaktionsunterstützung. Sofern eine übergeordnete Transaktion einen marokkanisch-rechtlichen Arbeitsstrang erfordert — etwa die Gründung einer lokalen Tochtergesellschaft, einen Immobilienerwerb oder eine behördliche Anmeldung —, übernehmen wir diesen Arbeitsstrang nach Ihrem Zeitplan und berichten im Format, das Ihr Deal-Team erwartet.
So funktioniert die Mandatierung
Wir haben unseren Mandatierungsprozess auf die Arbeitsweise internationaler Kanzleien bei der Beauftragung ausländischer Korrespondenzanwälte zugeschnitten:
Konfliktprüfung (Conflicts Check). Wir führen die Konfliktprüfung innerhalb weniger Stunden nach Erhalt der Parteinamen durch — nicht erst nach Tagen. Sollten Sie eine beschleunigte Prüfung außerhalb der Geschäftszeiten benötigen, ermöglichen wir dies.
Honorarvereinbarung. Wir vereinbaren vor Beginn der Arbeiten eine Honorarobergrenze oder ein Pauschalhonorar. Keine zeitlich unbegrenzten Stundenabrechnungen — es sei denn, Sie bevorzugen diese. Wir nennen Ihnen einen Betrag, den Sie ohne Vorbehalt an Ihren Mandanten weitergeben können.
Arbeitsergebnisse (Work Product). Sämtliche Arbeitsergebnisse — Rechtsgutachten, Memoranden, Recherchevermerke und zusammenfassende Darstellungen zu Gerichtsverfahren — werden in englischer Sprache erstellt. Wo wir marokkanische Gesetzesbestimmungen zitieren, geben wir den französischen Originalwortlaut neben unserer englischen Übersetzung an, damit Ihr Team die Quelle selbst überprüfen kann. Unsere Arbeitsergebnisse folgen in Aufbau und Darstellung den bei US-amerikanischen und britischen Kanzleien üblichen Standards: problemorientierte Analyse, klare Ergebnisse und umsetzbare nächste Schritte.
Kommunikation. Ein fester Ansprechpartner betreut Ihre Angelegenheit. Wir sind in Ihrer Zeitzone erreichbar, wenn es ein Fristerfordernis verlangt, und liefern Statusberichte in dem von Ihnen gewünschten Turnus.
Vertraulichkeit und Informationsbarrieren (Ethical Walls). Wir wenden Informationsbarriereverfahren an, die den Standards internationaler Kanzleien entsprechen, und bestätigen diese in unserem Mandatsvertrag (Engagement Letter).
Warum eine dreisprachige marokkanische Kanzlei Reibungsverluste reduziert
Marokkanisches Recht ist in Arabisch und Französisch abgefasst. Gerichtsverfahren werden auf Arabisch geführt. Geschäftsverhandlungen mit marokkanischen Vertragspartnern finden häufig auf Französisch statt. Ihr Deal-Team arbeitet auf Englisch — und bei vielen europäischen Transaktionen auch auf Deutsch.
Unser Team arbeitet muttersprachlich auf Französisch, Englisch und Deutsch. Das bedeutet: Wir lesen die Gesetzestexte im Original, ohne auf Drittübersetzungen angewiesen zu sein, korrespondieren mit marokkanischen Gerichten und Behörden in der von diesen erwarteten Sprache und berichten Ihnen in Ihrer. Für deutschsprachige Mandanten oder Co-Counsel — insbesondere bei Transaktionen mit deutschen oder Schweizer Gesellschaften, die marokkanische Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten unterhalten — entfällt die zusätzliche Übersetzungsebene, die den Arbeitsstrang andernfalls verlangsamen würde.
Dies ist kein Marketingargument, sondern ein operativer Vorteil. Kommunikationsfehler bei der Erteilung von Korrespondenzanwaltsaufträgen sind die häufigste Ursache für Verzögerungen und Kostenüberschreitungen bei grenzüberschreitenden Mandaten — und sprachliche Übereinstimmung beseitigt den häufigsten Auslöser.
Die Angelegenheiten, die internationale Kanzleien uns am häufigsten überweisen, umfassen:
Kündigung eines in Marokko ansässigen Auftragnehmers oder Dienstleisters. Beratung zu Kündigungsfristen, Abfindungsrisiken und der Durchsetzbarkeit vertraglicher Kündigungsklauseln nach marokkanischem Recht — insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass ein marokkanisches Gericht das Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis umqualifiziert.
Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs. Erlangung des Exequaturs vor dem zuständigen marokkanischen Gericht nach dem New Yorker Übereinkommen oder dem Gesetz Nr. 95-17, einschließlich Beratung zu möglichen Versagungsgründen und dem zeitlichen Rahmen bis zur Vollstreckung.
Rechtsgutachten zum lokalen Recht für ein Closing. Erstellung eines marokkanisch-rechtlichen Gutachtens (Legal Opinion) — Rechtsfähigkeit, Durchsetzbarkeit, Widerspruchsfreiheit und Wirksamkeit der Rechtswahlklausel — für das Closing einer grenzüberschreitenden Finanzierung, Akquisition oder Restrukturierung.
Arbeitsrechtlicher Streit mit einem lokalen Arbeitnehmer. Vertretung des Arbeitgebers vor den marokkanischen Arbeitsgerichten oder Beratung zur vorgerichtlichen Einigung im Rahmen des Code du Travail, einschließlich des Risikos einer Kündigungsschutzklage wegen ungerechtfertigter Entlassung und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten.
Freigabe für grenzüberschreitende Datenübermittlungen. Prüfung, ob eine geplante grenzüberschreitende Datenübermittlung den Anforderungen des Gesetzes Nr. 09-08 (Loi 09-08) und der CNDP entspricht, sowie Beratung zum Genehmigungs- oder Meldeverfahren, soweit erforderlich.
Devisenkontrollrechtliche Freigabe. Beratung, ob eine geplante Zahlung, Kapitaleinlage oder Rückführung von Geldern einer vorherigen Genehmigung durch das Office des Changes bedarf, und — falls ja — Durchführung der entsprechenden Anmeldung.
Was wir von Ihnen benötigen, um zu beginnen
Bitte übermitteln Sie uns für den Einstieg:
Parteinamen und kurze Sachverhaltsbeschreibung — für unsere Konfliktprüfung.
Die wesentlichen Unterlagen — den Vertrag, Schiedsspruch, die Gerichtsentscheidung oder die behördliche Einreichung, um die es geht, in der Sprache, in der sie Ihnen vorliegen.
Ihren Zeitplan — die verbindliche Frist und etwaige Zwischenmeilensteine.
Die konkrete Fragestellung oder das gewünschte Arbeitsergebnis — ein marokkanisch-rechtliches Gutachten, Vollstreckungsberatung, eine behördliche Einreichung oder anderes.
Rechnungskontakt und bevorzugte Honorarvereinbarung — damit wir eine Honorarobergrenze oder ein Pauschalhonorar bestätigen und Ihnen unseren Mandatsvertrag zusenden können.
Wir bestätigen die Konfliktprüfung, schlagen ein Honorar vor und skizzieren den Leistungsumfang innerhalb eines Geschäftstages — bei dringenden Angelegenheiten schneller.
Kontaktieren Sie uns unter [E-Mail] oder [Telefon], um uns mit einer Angelegenheit zu beauftragen.
KORTE LAW berät Unternehmen, die den marokkanischen Markt erschließen möchten, zu allen verfügbaren Optionen — von der SARL und der SA über Niederlassungen bis hin zu Repräsentanzen. Wir entwickeln maßgeschneiderte Unternehmensstrukturen für die Herausforderungen grenzüberschreitenden Investierens und begleiten Ihr Projekt von der Gründung bis zur Aufnahme des operativen Betriebs.
Unternehmer können sich entscheiden für eine unabhängige Tochtergesellschaft (SARL/SA), eine Niederlassung oder eine Repräsentanz. Unser mehrsprachiges Team unterstützt zudem Investoren und Gründer bei der Beantragung von Aufenthaltstiteln.
KORTE LAW entwirft, prüft und verhandelt Handelsverträge nach marokkanischem und deutschem Recht — von Vertriebsvereinbarungen und Handelsvertreterverträgen über Lieferverträge bis hin zu Lizenz- und Franchiseverträgen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem Vertriebsrecht: Vergütung, außerordentliche Kündigung, Wettbewerbsverbote und Ausgleichsansprüche gemäß § 89b HGB und marokkanischem Recht.
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist ein bevorzugtes Instrument zur Beilegung grenzüberschreitender Handelsstreitigkeiten in Marokko — vertraulich, zeitsparend und mit freier Wahl der Sprache und des anwendbaren Rechts. KORTE LAW berät bei der Gestaltung von Schiedsklauseln, vertritt Mandanten in ICC- und Ad-hoc-Verfahren und unterstützt bei der Vollstreckung von Schiedssprüchen nach dem New Yorker Übereinkommen (1958).
Marokko hat sich zu einem der wichtigsten Standorte für Investitionen in erneuerbare Energien in Afrika entwickelt — mit ehrgeizigen Projekten im Bereich Solar, Wind und grüner Wasserstoff. KORTE LAW begleitet Investoren und Projektentwickler bei der Bewertung des regulatorischen Rahmens, der Verhandlung von Energiebezugsverträgen und der Strukturierung von PPP- und BOT-Projekten.
Unsere Beratung umfasst alle Fragen des Energierechts — von Genehmigungen und Flächensicherung bis hin zu Netzanschluss und Exportregelungen für grüne Moleküle.
Das marokkanische Steuersystem umfasst Körperschaftsteuer (IS), Einkommensteuer (IR), Mehrwertsteuer (TVA) und Registrierungsgebühren — mit besonderen Anreizen für Investoren in Freihandelszonen und strategischen Sektoren. KORTE LAW berät zu Verrechnungspreisen, Doppelbesteuerungsabkommen und Betriebsstättenfragen und vertritt Mandanten bei Steuerprüfungen und Rechtsbehelfsverfahren.
Das marokkanische Arbeitsgesetzbuch (Code du Travail) enthält zwingende Vorschriften zur Einstellung, Kündigung und Sozialversicherung — mit spezifischen Regelungen für ausländische Arbeitnehmer. KORTE LAW berät Arbeitgeber bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen, Entsendungsvereinbarungen und betrieblichen Restrukturierungen und vertritt sie bei Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten.
Frau El Moualled ist als Anwältin in Casablanca zugelassen.
Sie ist spezialisiert auf lokale und grenzüberschreitende Fusionen und Übernahmen, Joint Ventures und regulatorische Angelegenheiten.
Sie spricht fließend Arabisch, Französisch und Englisch.
Bouchra Bouasria
Frau Bouasria ist als Anwältin in Casablanca zugelassen.
Sie verfügt über fundierte Kenntnisse in den Bereichen Handelsrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht.
Sie hat multinationale Unternehmen, die in Marokko tätig sind, beraten und vor Gericht vertreten.
Sie spricht fließend Arabisch, Französisch und Englisch.
Daniele Milizia
Herr Milizia ist Rechtsanwalt, zugelassen in England und Wales, Italien und Spanien (Solicitor Regulation Authority, Albo degli Avvocati, Ilustre Collegio de Abogados).
Vor seiner Anwaltslaufbahn arbeitete Herr Milizia für die Vereinten Nationen in New York und für die Europäische Kommission in Brüssel für die GD Wettbewerb.
Er spricht fließend Italienisch, Englisch, Spanisch und Französisch.
Soundouss Qassioui
Frau Qassioui bearbeitet Fälle aus verschiedenen Bereichen, darunter Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht und Arbeitsrecht.
Frau Qassioui spricht fließend Englisch, Französisch und Arabisch und ist für die Bearbeitung komplexer Rechtsangelegenheiten in verschiedenen Bereichen bestens gerüstet.
Zakaria Korte
Rechtsanwalt Zakaria Korte, Maître en Droit, war nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Berlin und Paris in der OECD und später als Deputy Counsel am Internationalen Schiedsgerichtshof der ICC in Paris tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin.
Er berät Sie auf Deutsch, Englisch, Französisch und Arabisch.
Audrey Pagot
Rechtsanwälting Dr. Pagot ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Marseille. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Paris war sie dort zunächst für eine Wirtschaftsrechtskanzlei tätig. Sie hat im Vertriebsrecht promoviert und berät Sie im Wettbewerbsrecht, Vertriebs- und Verbraucherrecht.
Sie berät Sie auf Französisch, Englisch und Spanisch.
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KORTE LAWZuletzt aktualisiert: März 2026
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3.1 Kontaktformular
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Rechtsgrundlage: Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO — unser berechtigtes Interesse, auf Anfragen von potenziellen Mandanten und Geschäftskontakten zu antworten; Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO, soweit die Anfrage die Anbahnung eines Mandatsverhältnisses betrifft. Nach marokkanischem Recht (Loi 09-08) ist die Verarbeitung auf Grundlage von Artikel 4 (berechtigtes Interesse des Verantwortlichen und Notwendigkeit der Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen) zulässig.
Aufbewahrungsdauer: Führt Ihre Anfrage nicht zu einem Mandat, löschen wir Ihre Daten innerhalb von sechs (6) Monaten nach unserer letzten Kommunikation, sofern wir nicht zur Aufbewahrung minimaler Identifikationsdaten für Mandatsprüfungszwecke verpflichtet sind (bis zu drei Jahren gemäß §§ 195–199 BGB). Im Fall eines Mandatsannahme werden Ihre Daten Teil der Mandatsakte und werden gemäß der einschlägigen berufs- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt (§ 50 BRAO: sechs Jahre; § 147 AO / § 14b UStG: bis zu zehn Jahre für Abrechnungsunterlagen).
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Wir nutzen Google Analytics (Anbieter: Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland), um die Website-Nutzung zu analysieren. Google Analytics setzt Cookies, um anonymisierte Nutzungsdaten zu erfassen (besuchte Seiten, Sitzungsdauer, ungefähre Standorte auf Basis verkürzter IP-Adressen).
Zweck: Statistische Analyse des Website-Traffics zur Verbesserung unserer Online-Präsenz.
Rechtsgrundlage: Ihre Einwilligung (Artikel 6 Abs. 1 a) DSGVO; § 25 Abs. 1 TTDSG).
Aufbewahrung: Analysedaten werden automatisch nach 14 Monaten gelöscht. Cookie-Gültigkeitsdauer: bis zu 2 Jahre (_ga-Cookie).
Auftragsverarbeitung: Wir haben mit Google einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Artikel 28 DSGVO geschlossen.
Internationale Übermittlung: Google kann Daten auf US-amerikanische Server übertragen. Die Übermittlung ist durch EU-Standardvertragsklauseln (Artikel 46 Abs. 2 c) DSGVO) geschützt.
Remarketing und Tracking-Pixel
Soweit wir Remarketing- oder Werbe-Tracking-Pixel einsetzen (z. B. von Google Ads, Meta/Facebook oder LinkedIn), werden diese nur mit Ihrer vorherigen Einwilligung aktiviert. Solche Tools können Geräteidentifikatoren und Browsing-Verhalten erfassen, um zielgerichtete Werbung anzuzeigen.
Zweck: Messung der Wirksamkeit von Werbekampagnen und Anzeige relevanter Werbung.
Rechtsgrundlage: Ihre Einwilligung (Artikel 6 Abs. 1 a) DSGVO; § 25 Abs. 1 TTDSG).
Widerrufsrecht: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit über unsere Cookie-Verwaltung oder Ihre Browser-Einstellungen widerrufen.
Cookie-Einwilligungsverwaltung
Bei Ihrem ersten Website-Besuch ermöglicht Ihnen ein Einwilligungsbanner, nicht erforderliche Cookies anzunehmen oder abzulehnen. Sie können Ihre Einstellungen jederzeit ändern, indem Sie auf den Cookie-Einstellungslink in der Website-Fußzeile klicken. Streng erforderliche Cookies (zur grundlegenden Funktionsfähigkeit der Website) benötigen keine Einwilligung (§ 25 Abs. 2 TTDSG).
4. Internationale Datenübermittlung
KORTE LAW betreibt Büros in Marokko (Rabat und Casablanca). Wenn Ihre Daten an unsere marokkanischen Büros zur Bearbeitung Ihrer Anfrage oder Mandatsverwaltung weitergegeben werden, stellt dies eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) dar.
Marokko verfügt derzeit nicht über einen EU-Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 DSGVO. Wir stützen uns daher auf von der Europäischen Kommission angenommene EU-Standardvertragsklauseln (SVK) gemäß Artikel 46 Abs. 2 c) DSGVO, um ein angemessenes Schutzniveau für Ihre Daten sicherzustellen. Sie können eine Kopie dieser Schutzmaßnahmen anfordern, indem Sie uns unter info@korte-law.com kontaktieren.
Darüber hinaus bieten Marokkos nationales Datenschutzgesetz (Loi 09-08, Dahir n° 1-09-15 vom 18. Februar 2009) und seine Aufsichtsbehörde (Commission Nationale de contrôle de la protection des Données à caractère Personnel — CNDP) einen regulatorischen Rahmen für den Schutz personenbezogener Daten in Marokko.
5. Empfänger Ihrer Daten
Wir können Ihre personenbezogenen Daten mit den folgenden Kategorien von Empfängern teilen, soweit erforderlich:
Innerhalb unserer Kanzlei: Anwälte und Mitarbeiter in unseren Büros in Berlin, Paris, Rabat und Casablanca, soweit erforderlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage oder Ihres Mandats.
AMERELLER-Netzwerk: Wo Ihr Mandat eine Koordination mit AMERELLER-Büros erfordert, vorbehaltlich angemessener Vertraulichkeits- und Datenschutzvereinbarungen.
IT-Dienstleister: Hosting-, E-Mail- und Website-Dienstleister, die als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28 DSGVO tätig sind.
Berufliche Ratgeber und Gerichte: Soweit für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen erforderlich (z. B. Gerichte, Schiedsgerichte, Gegenseite, Sachverständige, Notare).
Behörden: Soweit gesetzlich erforderlich (z. B. Geldwäschebekämpfungsverpflichtungen).
6. Ihre Rechte
Nach der DSGVO haben Sie folgende Rechte:
Auskunftsrecht (Artikel 15 DSGVO) — um zu erfahren, ob wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten, und um eine Kopie zu erhalten.
Berichtigungsrecht (Artikel 16 DSGVO) — zur Berichtigung ungenauer Daten.
Löschungsrecht (Artikel 17 DSGVO) — zur Anforderung der Löschung Ihrer Daten, vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungsverpflichtungen.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO).
Datenportabilitätsrecht (Artikel 20 DSGVO) — um Ihre Daten in strukturierter, gängiger und maschinenlesbarer Form zu erhalten.
Widerspruchsrecht (Artikel 21 DSGVO) — gegen Verarbeitung auf Grundlage berechtigter Interessen. Sofern wir Ihre Daten für Direktmarketingzwecke verarbeiten, haben Sie ein absolutes Widerspruchsrecht.
Recht zum Widerruf der Einwilligung (Artikel 7 Abs. 3 DSGVO) — Soweit die Verarbeitung auf Einwilligung beruht, können Sie diese jederzeit ohne Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung widerrufen.
Nach Marokkos Loi 09-08 haben Betroffene zusätzlich Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Widerspruch (Artikel 7, 8 und 9 von Loi 09-08), die Sie durch Kontaktaufnahme mit uns unter der obigen Adresse ausüben können.
7. Beschwerderecht
Sie haben das Recht, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzureichen:
Deutschland: Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Alt-Moabit 59–61, 10555 Berlin, Deutschland (https://www.datenschutz-berlin.de)
Marokko: Commission Nationale de contrôle de la protection des Données à caractère Personnel (CNDP), Angle Boulevard Annakhil et Avenue Mehdi Ben Barka, Hay Riad, Rabat, Marokko (https://www.cndp.ma)
8. Datensicherheit
Wir setzen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen um, um Ihre personenbezogenen Daten vor unbefugtem Zugriff, Änderung, Offenlegung oder Vernichtung zu schützen, gemäß Artikel 32 DSGVO und Artikel 23 von Loi 09-08.
9. Änderungen dieser Datenschutzerklärung
Wir können diese Datenschutzerklärung von Zeit zu Zeit aktualisieren, um Änderungen unserer Datenverarbeitungspraktiken oder Rechtsänderungen widerzuspiegeln. Die aktuelle Version ist jederzeit auf unserer Website verfügbar. Wir empfehlen Ihnen, diese Seite regelmäßig zu überprüfen.
10. Anwendbares Recht
Diese Datenschutzerklärung unterliegt der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dem Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) und, soweit zutreffend, der marokkanischen Loi 09-08 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Korte Law SARL, eine Anwaltskanzlei mit Sitz in Rabat, ist Verantwortlicher für die auf der Website korte-law.com gesetzten Cookies. Ein Cookie ist eine kleine Textdatei, die beim Besuch der Website auf Ihrem Endgerät (Computer, Tablet, Smartphone) gespeichert wird und es ermöglicht, Ihr Gerät wiederzuerkennen und bestimmte Informationen zu Ihrem Besuch zu speichern.
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Gemäß dem Gesetz Nr. 09-08 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten werden nicht notwendige Cookies (Reichweitenmessung und Werbung) erst nach Ihrer vorherigen, ausdrücklichen Einwilligung gesetzt. Sie können diese Einwilligung jederzeit über den Link "Cookie-Einstellungen" in der Fußzeile der Website widerrufen.
Die im Rahmen dieser Cookies durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten ist Gegenstand einer vereinfachten Meldung, die bei der Commission Nationale de contrôle de la protection des Données à caractère Personnel (CNDP) gemäß dem in der Délibération N° D-939-2025 vom 28.11.2025 vorgesehenen Muster eingereicht wurde.
Gemäß dem Gesetz Nr. 09-08, verkündet durch Dahir Nr. 1-09-15 vom 18. Februar 2009, haben Sie ein Recht auf Auskunft, Berichtigung und Widerspruch hinsichtlich Ihrer personenbezogenen Daten, das Sie durch eine Nachricht an info@korte-law.com ausüben können. Sie haben zudem die Möglichkeit, sich an die CNDP zu wenden.
Letzte Aktualisierung: 24.07.2026
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KORTE LAWZuletzt aktualisiert: März 2026
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Wenn Sie ein sensibles Thema besprechen möchten, wenden Sie sich bitte direkt telefonisch oder per E-Mail an uns, um ein vertrauliches Mandatsverhältnis zu begründen.
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Sobald ein formales Mandatsverhältnis mit einem unterzeichneten Engagement-Schreiben begründet ist, gelten die anwendbaren beruflichen Vertraulichkeitsregeln und die Anwalt-Mandant-Beziehung gemäß den Gesetzen des Landes, in dem KORTE LAW tätig ist, und der Angelegenheit.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit
Diese Bedingungen unterliegen und werden gemäß den Gesetzen Deutschlands ausgelegt, ohne Berücksichtigung seiner Bestimmungen zum Kollisionsrecht. Sie stimmen zu, dass jedes Verfahren, das sich aus diesen Bedingungen ergibt, der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Berliner Gerichte unterliegt.
Jedoch kann in Übereinstimmung mit der internationalen Natur von KORTEs Rechtsanwaltstätigkeit ein Streit bezüglich der Website auch von den geltenden Gesetzen der anderen Länder, in denen KORTE LAW tätig ist (Frankreich, Marokko), soweit anwendbar, geregelt werden.
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