Ein Praxisleitfaden für deutsche Mittelstandsunternehmen mit Beschaffungs- oder Produktionsbeziehungen in Marokko.
Deutsche Unternehmen mit marokkanischen Lieferketten sehen sich einer Bündelung regulatorischer Anforderungen gegenüber: dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), der kommenden EU-Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDDD) und dem EU-CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM). Dieser Leitfaden erläutert die konkreten Pflichten unter jedem Regelwerk, zeigt, was eine Lieferantenprüfung in Marokko nach lokalem Recht umfasst, und gibt praktische Hinweise zur Vertragsgestaltung sowie zur rechtlichen Unterstützung vor Ort.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), in Kraft seit dem 1. Januar 2023, gilt für Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mindestens 1.000 Beschäftigten (seit dem 1. Januar 2024). Es begründet fünf zentrale Sorgfaltspflichten für die erfassten Unternehmen im Hinblick auf den eigenen Geschäftsbereich und ihre unmittelbaren Zulieferer — einschließlich marokkanischer Lieferanten:
Unternehmen müssen eine jährliche Risikoanalyse durchführen, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern zu identifizieren. Für marokkanische Lieferanten bedeutet dies eine Bewertung länderspezifischer Risiken wie Arbeitszeitverstöße, informelle Beschäftigung, unzureichender Arbeitsschutz und Lücken bei der Umwelt-Compliance. Liegen „substantiierte Kenntnisse" über ein Risiko bei einem mittelbaren Zulieferer vor, ist die Analyse auf diese Ebene auszuweiten.
Bei festgestellten Risiken muss das Unternehmen angemessene Präventionsmaßnahmen umsetzen. Im marokkanischen Beschaffungskontext umfasst dies typischerweise Lieferanten-Verhaltenskodizes, vertragliche Compliance-Zusicherungen, Schulungsprogramme und Vor-Ort-Audits. Das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) als Aufsichtsbehörde erwartet verhältnismäßige und risikobasierte Maßnahmen.
Jedes erfasste Unternehmen muss ein Beschwerdeverfahren einrichten, das für betroffene Personen zugänglich ist — einschließlich Beschäftigter in marokkanischen Zulieferbetrieben —, damit diese menschenrechtliche oder umweltbezogene Verstöße melden können. Das Verfahren muss öffentlich zugänglich, vertraulich und wirksam sein.
Unternehmen müssen eine interne Dokumentation sämtlicher Sorgfaltspflichtmaßnahmen für mindestens sieben Jahre aufbewahren. Das LkSG sah ursprünglich eine jährliche Berichterstattung an das BAFA vor. Diese Berichtspflicht wurde im Herbst 2025 ausgesetzt, und der Bundestag treibt ein Gesetz zu deren Abschaffung voran; die materiellen Sorgfaltspflichten — Risikoanalyse, Präventionsmaßnahmen, Beschwerdeverfahren und Dokumentation — bleiben jedoch in vollem Umfang bestehen.
Das BAFA kann Bußgelder von bis zu 2 % des durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens bei Verstößen verhängen. Zudem kann ein Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe für bis zu drei Jahre erfolgen.
Die EU-Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDDD / CS3D), am 5. Juli 2024 im Amtsblatt veröffentlicht, überträgt das LkSG-Modell auf EU-Ebene — allerdings mit erheblichen Anpassungen durch das Omnibus-I-Vereinfachungspaket (Richtlinie (EU) 2026/470), das am 18. März 2026 in Kraft getreten ist.
Das Omnibus-I-Paket hat die CSDDD-Schwellenwerte auf Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von über 1,5 Milliarden EUR angehoben. Damit erfasst die CSDDD eine engere Gruppe als das LkSG (1.000 Beschäftigte), doch viele größere Mittelstandsunternehmen unterliegen weiterhin dem LkSG und können in den CSDDD-Anwendungsbereich fallen, sofern sie Teil einer größeren Unternehmensgruppe sind.
26. Juli 2027: Die EU-Kommission veröffentlicht Leitlinien zu Sorgfaltspflichtprozessen, Mustervertragsklauseln und Risikobewertung.
26. Juli 2028: Die Mitgliedstaaten müssen die geänderte CSDDD in nationales Recht umsetzen.
26. Juli 2029: Alle erfassten Unternehmen müssen die Anforderungen einhalten.
Wie Deutschland das bestehende LkSG im Rahmen der Umsetzung mit der CSDDD abgleichen wird, ist noch nicht formell geklärt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das LkSG für Unternehmen unterhalb der CSDDD-Schwellenwerte weiterhin gilt.
Die CSDDD erstreckt die Sorgfaltspflichten über unmittelbare Zulieferer hinaus auf die gesamte Wertschöpfungskette, führt eine zivilrechtliche Haftung für Schäden bei Pflichtverletzungen ein (ein Mechanismus, den das LkSG nicht vorsieht) und verpflichtet Unternehmen zur Aufstellung und Umsetzung von Klimatransitionsplänen. Zudem wird die Kommission bis Juli 2027 freiwillige Mustervertragsklauseln veröffentlichen.
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Eine rechtliche Lieferantenprüfung in Marokko misst die Compliance anhand des marokkanischen Code du Travail (Arbeitsgesetzbuch, Gesetz Nr. 65-99) und einschlägiger Umweltgesetzgebung. Die Kernbereiche sind:
Arbeitszeiten: Die reguläre Wochenarbeitszeit beträgt 44 Stunden in nicht-landwirtschaftlichen Sektoren (2.288 Stunden/Jahr), mit maximal 10 Stunden pro Tag. Im Agrarsektor liegt sie bei 48 Stunden pro Woche. Überstunden sind mit 125 % (tagsüber) bis 200 % (nachts, an Ruhetagen) des regulären Stundenlohns zu vergüten.
Mindestlohn: Marokko kennt zwei Mindestlohnsysteme: den SMIG (Salaire Minimum Interprofessionnel Garanti) für Industrie, Handel und Dienstleistungen — derzeit MAD 17,92/Stunde (ca. MAD 3.422,72/Monat), gültig seit dem 1. Januar 2026 — und den SMAG (Salaire Minimum Agricole Garanti) für die Landwirtschaft, angehoben auf MAD 2.400/Monat seit April 2026.
Kinderarbeit: Die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren ist strikt verboten; Minderjährige unter 18 Jahren dürfen nicht zu gefährlichen Arbeiten herangezogen werden.
CNSS-Anmeldung: Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Beschäftigten bei der Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS) anzumelden und die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Die Arbeitgeberbeiträge belaufen sich auf insgesamt ca. 21,09 % des Bruttogehalts, verteilt auf fünf Zweige (Familienleistungen, Kurzzeitleistungen, Renten, Krankenversicherung und Berufsausbildung). Nicht deklarierte Beschäftigung ist ein häufiger Audit-Risikofaktor und zieht Bußgelder sowie Vollzugsmaßnahmen der Arbeitsinspekteure nach sich.
Das Arbeitsgesetzbuch (Dahir Nr. 1-03-194) und der Erlass 93-08 vom 12. Mai 2008 bilden den Kern der marokkanischen Arbeitsschutzgesetzgebung. Arbeitgeber müssen sichere Betriebsstätten vorhalten, für die regelmäßige Wartung von Maschinen, Gebäuden und Belüftung sorgen und in bestimmten Fällen arbeitsmedizinische Dienste einschließlich ärztlicher Untersuchungen bereitstellen. Bei einem Audit werden das Bestehen von Sicherheitsausschüssen, Unfallprotokolle und Schulungsnachweise überprüft.
Das marokkanische Umweltrecht wird im Wesentlichen durch Gesetz 11-03 zum Schutz und zur Aufwertung der Umwelt sowie Gesetz 12-03 über Umweltverträglichkeitsprüfungen (études d'impact sur l'environnement) geregelt. Industrieanlagen müssen über die erforderlichen Umweltgenehmigungen verfügen und — bei genehmigungspflichtigen Anlagen (installations classées) — die Bestimmungen des Dahir Nr. 1-14-09 vom 4. Februar 2014 einhalten. Auditoren prüfen aktuelle Genehmigungen, Abfallentsorgungspraktiken, Luft- und Wasseremissionskontrollen sowie die Einhaltung von Umweltverträglichkeitsstudien.
Der EU-CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (Verordnung (EU) 2023/956) ist am 1. Januar 2026 in seine definitive Compliance-Phase eingetreten. Er gilt für Einfuhren von Gütern in sechs kohlenstoffintensiven Sektoren: Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff.
Ab 2026 müssen EU-Importeure als „CBAM-Anmelder" zugelassen sein, die eingebetteten Emissionen ihrer Importe melden und CBAM-Zertifikate erwerben und abgeben, deren Preis an den EU-ETS-Zertifikatemarkt gekoppelt ist (ca. EUR 70–100 pro Tonne CO₂). Die erste Abgabe- und Zertifikatsfrist läuft am 30. September 2027 für Importe des Jahres 2026 ab. Für Importeure, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-erfasster Güter einführen, gilt eine De-minimis-Befreiung.
Importeure benötigen anlagenspezifische Emissionsdaten ihrer marokkanischen Lieferanten, um die Verwendung von Standardwerten zu vermeiden, die einen Strafaufschlag von 10 % im Jahr 2026, 20 % im Jahr 2027 und 30 % ab 2028 tragen. Die Daten müssen direkte eingebettete Emissionen (sowie indirekte Emissionen bei Zement und Düngemitteln) umfassen und von einem akkreditierten Drittprüfer verifiziert sein. Zur Veranschaulichung: Eine 10.000-Tonnen-Lieferung von Grauzementklinker aus Marokko könnte bei einem EUA-Preis von EUR 80 im Jahr 2026 CBAM-Kosten von rund EUR 270.000 verursachen.
Marokko ist ein bedeutender Exporteur von Zement, Stahl und Düngemitteln in die EU. Marokkanische Lieferanten, die keine verifizierten tatsächlichen Emissionsdaten bereitstellen können, verteuern ihre Produkte für EU-Importeure — was einen starken kommerziellen Anreiz für marokkanische Produzenten schafft, in Emissionsmess- und Berichtsinfrastruktur zu investieren.
Sorgfältig ausgearbeitete Lieferantenvereinbarungen sind das Rückgrat der LkSG- und CSDDD-Compliance. Deutsche Auftraggeber sollten folgende Regelungen aufnehmen:
Compliance-Gewährleistungen: Der Lieferant gewährleistet die fortlaufende Einhaltung des marokkanischen Arbeitsrechts (Gesetz 65-99), einschließlich SMIG-/SMAG-Zahlung, Arbeitszeitgrenzen, Kinderarbeitsverboten und CNSS-Anmeldung, sowie der geltenden Umweltgenehmigungen und internationalen Standards im Sinne von § 2 LkSG.
Auditrechte: Der Auftraggeber (oder ein beauftragter Dritter) ist berechtigt, angekündigte und unangekündigte Vor-Ort-Audits der Einrichtungen, Unterlagen und Unterlieferanten des Lieferanten durchzuführen, mit angemessener Vorankündigung.
Datenbereitstellung (CBAM): Bei CBAM-erfassten Gütern verpflichtet sich der Lieferant, verifizierte anlagenspezifische Emissionsdaten im von den EU-CBAM-Durchführungsverordnungen (Verordnung (EU) 2023/956 und zugehörige Durchführungsrechtsakte) vorgeschriebenen Format innerhalb eines festgelegten Zeitraums vor jedem Abgabetermin bereitzustellen.
Abhilfe- und Korrekturmaßnahmen: Stellt ein Audit Verstöße fest, muss der Lieferant innerhalb einer vereinbarten Frist einen Korrekturmaßnahmenplan umsetzen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, während der Abhilfephase Bestellungen auszusetzen.
Außerordentliche Kündigung: Wesentliche oder wiederholte Verstöße gegen arbeits-, umwelt- oder emissionsberichtspflichtrechtliche Verpflichtungen berechtigen zur Kündigung, nach einer Nachfrist zur Abhilfe, die der Schwere des Verstoßes angemessen ist.
Weitergabeklauseln: Der Lieferant muss gleichwertige Compliance-, Audit- und Berichtspflichten an seine eigenen Unterlieferanten weitergeben, um sicherzustellen, dass sich die Sorgfaltspflichten entlang der gesamten Lieferkette erstrecken — wie vom LkSG (§ 9) und perspektivisch von der CSDDD gefordert.
Die EU-Kommission wird voraussichtlich bis Juli 2027 freiwillige Mustervertragsklauseln im Rahmen der CSDDD veröffentlichen, die als Ausgangsbasis dienen können.
Eine deutsch-marokkanische Wirtschaftskanzlei bietet entscheidende Vor-Ort-Kompetenz über den gesamten Compliance-Zyklus:
Rechtliche Lieferantenprüfungen: Systematische Überprüfung marokkanischer Lieferanten anhand der Anforderungen des Arbeitsgesetzbuches (Gesetz 65-99), CNSS-Anmeldeunterlagen, Arbeitsschutzstandards und Umweltgenehmigungscompliance — mit einem strukturierten Risikobewertungsbericht für die LkSG-Dokumentation.
Korrekturmaßnahmenpläne: Konzeption und Überwachung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Lücken — wie die Formalisierung informell Beschäftigter, die Regularisierung von CNSS-Beiträgen, die Verbesserung von Sicherheitsprotokollen oder die Beschaffung fehlender Umweltgenehmigungen — mit definierten Zeitplänen und Nachprüfung.
Vertragsimplementierung: Erstellung und Verhandlung zweisprachiger (französisch/deutscher) Lieferantenvereinbarungen mit den oben dargestellten Compliance-, Audit-, CBAM-Datenweitergabe- und Weitergabeklauseln, zugeschnitten auf die jeweilige Geschäftsbeziehung.
CBAM-Datenkoordination: Unterstützung marokkanischer Lieferanten beim Verständnis der EU-Datenanforderungen, Vermittlung akkreditierter Prüfer und Aufbau von Emissionsberichtsprozessen, die die EU-Importeursfristen einhalten.
Laufendes Monitoring: Einrichtung regelmäßiger Nachprüfungszyklen und Legal-Watch-Services zur Überwachung von Änderungen im marokkanischen Arbeits-, Umwelt- und Handelsrecht, die die Lieferketten-Compliance beeinflussen können.
Unterstützung beim Beschwerdeverfahren: Gestaltung und Implementierung lokal zugänglicher, vertraulicher Beschwerdeverfahren, die die Anforderungen des § 8 LkSG für die Belegschaften marokkanischer Lieferanten erfüllen.
Dieser Leitfaden dient der allgemeinen Rechtsinformation und stellt keine Rechtsberatung dar. Konkrete Compliance-Strategien sollten in Abstimmung mit qualifizierten Rechtsberatern in Deutschland und Marokko entwickelt werden.