Das Wichtigste in Kürze: Schwellenwerte, Verfahren und Sanktionen
Leitfaden 2026
Das marokkanische Fusionskontrollregime hat bedeutende Reformen erfahren. Gesetz Nr. 104-12 über die Freiheit der Preisbildung und den Wettbewerb, geändert durch Gesetz Nr. 40-21 (25. November 2022), zusammen mit Dekret Nr. 2-23-273 (22. Mai 2023) und den Leitlinien des Wettbewerbsrats vom Dezember 2023 (französische Fassung 14. Februar 2024), bilden nunmehr ein ausgereiftes, an EU-Standards angelehntes Anmeldesystem vor Vollzug (Pre-Closing-Notification). Dieser Leitfaden stellt die maßgebliche Referenz für Berater dar, die Transaktionen mit Marokko-Bezug betreuen.
Hinweis: Zahlreiche internationale Leitfäden zitieren noch die Schwellenwerte vor 2023 (MAD 750 Mio. kumulierter weltweiter Umsatz / MAD 250 Mio. kumulierter marokkanischer Umsatz). Diese Schwellenwerte wurden durch Dekret 2-23-273 mit Wirkung zum 24. Mai 2023 ersetzt. Die in diesem Leitfaden genannten Werte geben die aktuelle Rechtslage wieder.
Gemäß Artikeln 11 und 12 des Gesetzes 104-12 liegt ein Zusammenschluss vor, wenn:
Nur Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen werden erfasst. Der Wettbewerbsrat verlangt, dass das Gemeinschaftsunternehmen: (i) über ausreichende Ressourcen verfügt, um unabhängig auf einem Markt tätig zu sein; (ii) über eine spezifische Funktion für seine Muttergesellschaften hinausgehende Tätigkeiten ausübt; (iii) nicht für einen wesentlichen Teil seines Absatzes oder seiner Beschaffung von den Muttergesellschaften abhängt; und (iv) Zugang zu einem Markt hat. Ein Gemeinschaftsunternehmen, dessen Umsätze ausschließlich mit den Muttergesellschaften erzielt werden oder das nicht als eigenständiger Wirtschaftsakteur agiert, fällt nicht in den Anwendungsbereich.
Der Wettbewerbsrat aggregiert wiederholte Transaktionen zwischen denselben Parteien innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren und behandelt sie als einen einzigen Zusammenschluss für Zwecke der Schwellenwertberechnung. Dies entspricht dem EU-Ansatz und soll verhindern, dass Transaktionen aufgespalten werden, um die Schwellenwerte zu umgehen.
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Seit dem 24. Mai 2023 ist eine Anmeldung obligatorisch, wenn einer der drei alternativen Schwellenwerte erfüllt ist (Artikel 8 des Dekrets Nr. 2-14-652 in der Fassung des Dekrets 2-23-273):
Wichtiger Praxishinweis zu Schwellenwert (c): Gemäß den Leitlinien vom Dezember 2023 ist eine Anmeldung auch dann erforderlich, wenn nur eine Partei (z. B. das Zielunternehmen) einen Marktanteil von > 40 % hält und die Transaktion keine Marktanteilsüberschneidung hinzufügt.
Beispiel 1 – Schwellenwert (a): Ein Schweizer Unternehmen (weltweiter Umsatz MAD 10 Mrd.) erwirbt ein französisches Unternehmen (weltweiter Umsatz MAD 500 Mio.). Das französische Zielunternehmen hat eine marokkanische Tochtergesellschaft mit einem Umsatz von MAD 60 Mio. Kumulierter weltweiter Umsatz = MAD 10,5 Mrd. > MAD 1,2 Mrd.; eine Partei hat MAD 60 Mio. > MAD 50 Mio. in Marokko. Anmeldung erforderlich.
Beispiel 2 – Schwellenwert (b): Zwei marokkanische Unternehmen fusionieren: Unternehmen A hat MAD 250 Mio. in Marokko; Unternehmen B hat MAD 200 Mio. Kumulierter marokkanischer Umsatz = MAD 450 Mio. > MAD 400 Mio.; beide überschreiten MAD 50 Mio. einzeln. Anmeldung erforderlich.
Beispiel 3 – Schwellenwert (c): Ein Unternehmen erwirbt ein Zielunternehmen, das 45 % eines marokkanischen Produktmarkts hält. Der Erwerber hat in Marokko keinen Marktanteil. Allein das Zielunternehmen überschreitet den 40-%-Schwellenwert. Anmeldung erforderlich.
Beispiel 4 – Unterhalb der Schwellenwerte: Ein britisches Unternehmen (weltweiter Umsatz MAD 800 Mio.) erwirbt ein deutsches Unternehmen mit MAD 30 Mio. marokkanischem Umsatz. Kumulierter weltweiter Umsatz = MAD 830 Mio. (< MAD 1,2 Mrd.); marokkanischer Umsatz = MAD 30 Mio. (< MAD 50 Mio.). Marktanteil < 40 %. Keine Anmeldung erforderlich.
Die Leitlinien vom Dezember 2023 haben einen Local-Nexus-Test mit bemerkenswert weitem Anwendungsbereich eingeführt. Eine Anmeldung ist obligatorisch, wenn das Zielunternehmen irgendeine „Verbindung zu Marokko“ aufweist, selbst wenn die marokkanischen Umsatzschwellenwerte technisch erfüllt sind, das Zielunternehmen jedoch keine marokkanischen Einnahmen erzielt. Zu den relevanten Verbindungen zählen:
Der Wettbewerbsrat hat erklärt: „Die Freigabe ist erforderlich, wenn das Zielunternehmen direkte, indirekte, horizontale oder vertikale rechtliche oder geschäftliche Verbindungen zu Marokko hat, selbst wenn das Zielunternehmen selbst keinen Umsatz in Marokko erzielt.“
Im Zweifelsfall empfehlen die Leitlinien, die Ermittlungsdienste (Instruction Services) des Wettbewerbsrats zu konsultieren, indem eine Zusammenfassung der geplanten Transaktion mit Belegen vorgelegt wird (Absatz 7 von Artikel 8 des Dekrets 2-14-652). Die Parteien erhalten eine schriftliche Bestätigung, sofern keine Anmeldung erforderlich ist. Ein formelles Pre-Notification-Verfahren existiert nicht.
Die Anmeldung muss vor dem Vollzug eingereicht werden, sobald die Parteien eine hinreichend konkrete Akte vorlegen können – insbesondere bei Abschluss einer Grundsatzvereinbarung, Unterzeichnung einer Absichtserklärung (Letter of Intent) oder bei Bekanntgabe eines öffentlichen Angebots.
Die Anmeldeakte muss enthalten:
Eingeführt durch Dekret 2-23-273, Artikel 2:
Gemäß Artikel 12 des Wettbewerbsgesetzes hat die Anmeldung aufschiebende Wirkung: Die Parteien dürfen den Zusammenschluss nicht vollziehen, bevor die Freigabe erteilt wurde. Artikel 14 erlaubt den Parteien, eine Ausnahmegenehmigung (Dérogation) aus „ordnungsgemäß begründetem Bedarf“ zu beantragen, die den Vollzug der gesamten oder eines Teils der Transaktion vor der Freigabe ermöglicht. Ausnahmegenehmigungen wurden in der Praxis erteilt (z. B. Delfingen Industries, August 2020; CMA CGM, April 2022). Eine spezifische Ausnahme für öffentliche Übernahmeangebote besteht nicht.
Der Wettbewerbsrat kann sowohl in Phase I als auch in Phase II strukturelle oder verhaltensbezogene Zusagen akzeptieren. So wurde beispielsweise die Transaktion Sika/MBCC am 29. September 2022 unter Auflagen nach einer vertieften Prüfung in Phase II freigegeben.
Gemäß Artikel 19 des Wettbewerbsgesetzes:
Trend: Der Wettbewerbsrat überprüft zunehmend auch vergangene Transaktionen rückwirkend. Dies unterstreicht die Bedeutung der Anmeldepflicht selbst bei bereits vollzogenen Transaktionen.
Artikel 109 des Wettbewerbsgesetzes bestimmt, dass der Wettbewerbsrat – sofern das Verhältnis zwischen dem Wettbewerbsrat und einem Sektorregulator nicht in dessen Errichtungsgesetz geregelt ist – ab einem durch künftige Verordnung festzulegenden Zeitpunkt die Zuständigkeit für alle Sektoren ausübt.
Die marokkanische Reform von 2023 wurde ausdrücklich mit dem Ziel konzipiert, das Regime an das EU-Recht anzugleichen. Im Rahmen des Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommens und des Beschlusses Nr. 1/2004 des EU-Marokko-Assoziationsrats (19. April 2004) besteht ein Kooperationsmechanismus zwischen dem Wettbewerbsrat und den EU-Wettbewerbsbehörden.
Dieser Leitfaden ist auf dem Stand von September 2026 und dient ausschließlich der Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Beratung zu einer konkreten Transaktion wenden Sie sich bitte an unser Team für Wettbewerbsrecht.