Das Wichtigste in Kürze: Pflichten für ausländische Unternehmen
Ein praxisorientierter Leitfaden für Compliance-Verantwortliche
internationaler Unternehmensgruppen mit Geschäftstätigkeit in oder über Marokko.
Dieser Leitfaden dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
Marokko verfügt über ein umfassendes gesetzliches Regelwerk zur Bekämpfung von Korruption auf allen Ebenen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens. Die zentralen Vorschriften finden sich im Strafgesetzbuch (Code pénal), Artikel 248 bis 256, die aktive und passive Bestechung von Amtsträgern, Vorteilsnahme im Amt (trafic d’influence) und den Missbrauch öffentlicher Gewalt unter Strafe stellen. Artikel 248 richtet sich gegen jede Person, die einem Amtsträger einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um diesen zu einem Handeln oder Unterlassen in Ausübung seiner Dienstpflichten zu veranlassen, während Artikel 249 den Amtsträger erfasst, der einen solchen Vorteil einfordert oder annimmt. Die Strafandrohung reicht von zwei bis fünf Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafen bis zu 50.000 MAD, wobei sich die Strafen für hochrangige Beamte und Richter nach den Artikeln 252–253 erheblich erhöhen.
Über das Strafgesetzbuch hinaus prägen mehrere zentrale Gesetze die Compliance-Landschaft:
Compliance-Verantwortliche müssen bedenken, dass die Marokko-Geschäfte ausländischer Unternehmensgruppen gleichzeitig der Durchsetzung des Heimatstaates unterliegen:
Der Foreign Corrupt Practices Act (15 U.S.C. §§ 78dd-1 bis 78dd-3) gilt für Emittenten, inländische Unternehmen und jede Person, die eine Handlung zur Förderung einer Bestechung auf US-Territorium veranlasst. Zahlungen an marokkanische Regierungsbeamte — einschließlich Mitarbeiter staatlicher Unternehmen wie der OCP Group — zur Erlangung oder Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen verstoßen gegen die Anti-Bestechungsvorschriften des FCPA. Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Gesetzes (§ 78m) verlangen eine korrekte Erfassung aller Transaktionen, sodass verdeckte Zahlungen an marokkanische Agenten bereits einen eigenständigen Verstoß darstellen.
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Section 7 des UK Bribery Act begründet eine verschuldensunabhängige Unternehmenshaftung für das Versäumnis, Bestechung durch eine verbundene Person (Mitarbeiter, Agenten, Tochtergesellschaften) zu verhindern, wobei als Verteidigung nur der Nachweis angemessener Verfahren (adequate procedures) gilt. Jedes Wirtschaftsunternehmen mit UK-Bezug und marokkanischer Geschäftstätigkeit muss sicherstellen, dass sein Compliance-Programm marokkanische Risiken gezielt abdeckt.
§ 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) und § 331 StGB (Vorteilsannahme) gelten für deutsche Staatsangehörige und Unternehmen. Deutsche Staatsanwaltschaften sind in Fällen mit nordafrikanischem Bezug zunehmend aktiv, und die Reformentwicklung zum Verbandssanktionengesetz signalisiert eine wachsende Unternehmensverfolgung.
Das marokkanische Geschäftsumfeld ist häufig durch den Einsatz lokaler Agenten, Berater und Vermittler geprägt — bei öffentlichen Ausschreibungen, Immobilientransaktionen, Zollabwicklung und Lizenzierungsverfahren. Diese Beziehungen stellen den mit Abstand größten Korruptionsrisikofaktor für ausländische Unternehmen im Land dar.
Wesentliche Risikoindikatoren umfassen: Erfolgshonorar- oder Provisionsstrukturen, die an behördliche Genehmigungen geknüpft sind, Agenten mit engen persönlichen Verbindungen zu Entscheidungsträgern sowie Forderungen nach Barzahlungen oder Zahlungen auf Offshore-Konten. Nach dem FCPA und dem UK Bribery Act kann ein Unternehmen für Bestechungszahlungen haftbar sein, die ein Dritter in seinem Auftrag leistet, selbst ohne tatsächliche Kenntnis, sofern es gegenüber Warnsignalen (Red Flags) bewusst die Augen verschlossen hat (willful blindness).
Beschleunigungszahlungen (facilitation payments) — kleine inoffizielle Zahlungen zur Beschleunigung routinemäßiger behördlicher Handlungen — sind nach marokkanischem Recht nicht freigestellt (Artikel 248–251 des Strafgesetzbuches stellen jede korrupte Zahlung an einen Amtsträger unabhängig von der Höhe unter Strafe). Während der FCPA eine eng begrenzte Ausnahme für Beschleunigungszahlungen enthält, kennt der UK Bribery Act eine solche nicht, und als Best Practice gilt ein generelles Verbot.
Der Rechtsrahmen zur Geldwäschebekämpfung basiert auf Gesetz Nr. 43-05 (in der durch die Gesetze Nr. 12-18 und 13-18 geänderten Fassung), das Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Strafe stellt und Sorgfaltspflichten für bestimmte Verpflichtete auferlegt, darunter Banken, Notare, Wirtschaftsprüfer und Immobilienmakler.
Die Unité de Traitement du Renseignement Financier (UTRF), heute bekannt als Autorité Nationale du Renseignement Financier (ANRF), ist die marokkanische Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und nimmt Verdachtsmeldungen entgegen. Verpflichtete Stellen müssen Meldungen unverzüglich an die ANRF übermitteln, ohne die betroffene Partei zu informieren (obligation de non-divulgation / Mitteilungsverbot).
Die Anforderungen an die Transparenz der wirtschaftlichen Berechtigung wurden durch Änderungen des Gesetzes Nr. 129-12 (Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung und andere Handelsgesellschaften) verschärft, das nunmehr von Unternehmen verlangt, ein Register der wirtschaftlich Berechtigten (registre des bénéficiaires effectifs) zu führen und diese Informationen den zuständigen Behörden mitzuteilen. In Marokko registrierte Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen unterliegen diesen Anforderungen.
Ein Compliance-Programm, das sowohl marokkanisches Recht als auch extraterritoriale Pflichten erfüllt, sollte folgende Elemente umfassen:
Führen Sie eine risikobasierte Sorgfaltsprüfung aller Agenten, Vermittler, Joint-Venture-Partner und wesentlichen Lieferanten vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung und fortlaufend durch. Dokumentieren Sie die geschäftliche Begründung für jede Vermittlerbeziehung und stellen Sie sicher, dass die Vergütung den tatsächlich erbrachten legitimen Leistungen entspricht.
Implementieren Sie eine klare Richtlinie mit Wertgrenzen, Vorabgenehmigungspflichten und einem Ausnahmeverfahren. Nach marokkanischem Recht löst jeder einem Amtsträger mit korrupter Absicht gewährte Vorteil die Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch aus. Unternehmensrichtlinien sollten sämtliche Geschenke an Amtsträger ohne Genehmigung der Compliance-Funktion untersagen und eine Erfassung in einem zentralen Register vorschreiben.
Führen Sie regelmäßige Antikorruptions- und Geldwäscheschulungen für alle in Marokko tätigen Mitarbeiter durch, einschließlich der im Vertrieb tätigen Mitarbeiter, und zwar sowohl auf Arabisch als auch auf Französisch, um das Verständnis sicherzustellen. Die Schulungen sollten marokkanische Straftatbestände (Artikel 248–256), einschlägige extraterritoriale Gesetze, das Erkennen von Warnsignalen (Red Flags) und Meldekanäle abdecken.
Richten Sie einen vertraulichen Meldemechanismus ein (Hotline, E-Mail oder Webportal), der auf Arabisch und Französisch zugänglich ist und mit den Hinweisgeberschutzbestimmungen des Gesetzes Nr. 37-10 übereinstimmt. Stellen Sie sicher, dass der Mechanismus Mitarbeitern und Dritten prominent kommuniziert wird und dass Meldungen von qualifiziertem Compliance-Personal gesichtet werden.
Wenn eine interne Untersuchung mögliche Verstöße aufdeckt, stehen ausländische Unternehmen vor komplexen strategischen Entscheidungen. Marokko betreibt derzeit kein formelles Selbstanzeige- oder Kronzeugenprogramm, das der FCPA Voluntary Self-Disclosure Policy des DOJ vergleichbar wäre. Eine Kooperation mit der INPPLC und den marokkanischen Justizbehörden kann jedoch in der Praxis wohlwollend berücksichtigt werden.
Für dem FCPA unterliegende Unternehmen bietet die Corporate Enforcement and Voluntary Self-Disclosure Policy des DOJ (aktualisiert 2023) die Vermutung einer Verfahrenseinstellung (declination) bei freiwilliger Offenlegung, Kooperation und zeitnaher Behebung. Nach dem UK Bribery Act ermutigt das Serious Fraud Office zur frühzeitigen Selbstanzeige. Diese Anreize müssen sorgfältig gegen marokkanische Verfahrenserwägungen, Beschränkungen des anwaltlichen Berufsgeheimnisses (legal privilege) und Datenschutzvorschriften (Gesetz Nr. 09-08) bei der grenzüberschreitenden Übermittlung von Ermittlungsakten abgewogen werden.
Ziehen Sie frühzeitig marokkanischen Rechtsbeistand hinzu, um Verweisungen an den Procureur du Roi, Protokolle für Mitarbeiterbefragungen und Anforderungen an die Dokumentenaufbewahrung zu bewältigen.
Schlusshinweis
Dieser Leitfaden dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Konkrete Sachverhalte erfordern eine individuelle Beratung durch qualifizierte Fachleute des marokkanischen und internationalen Rechts.