Handelsvertreterrecht in Marokko: Beendigung, Ausgleichsansprüche und Vertragspraxis

Von Zakaria Korte, Korte Law in Kooperation mit Amereller

Marokkanisches Handelsvertreterrecht: Code de Commerce Art. 393–401

Das marokkanische Handelsvertreterrecht ist im Code de Commerce (Gesetz Nr. 15-95), Artikel 393 bis 401, geregelt. Diese Vorschriften enthalten zwingende Schutzbestimmungen zugunsten des Handelsvertreters, insbesondere einen Entschädigungsanspruch bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, Schutz vor willkürlicher Kündigung, Provisionsansprüche für Geschäfte während und nach Beendigung sowie Anforderungen an Kündigungsfristen.

Diese Vorschriften sind nach marokkanischem Recht als zwingendes Recht (lois de police/Eingreifnormen) einzuordnen und können weder vertraglich abbedungen noch durch eine ausländische Rechtswahl ausgeschlossen werden.

Vergleich mit dem deutschen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB

Das deutsche Handelsvertreterrecht sieht in § 89b HGB einen Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung vor. Für Handelsvertreter außerhalb der EU/des EWR eröffnet § 92c Abs. 1 HGB die Möglichkeit, von § 89b HGB abzuweichen.

Allerdings — und dies ist der entscheidende Punkt — beseitigt ein solcher vertraglicher Ausschluss nach deutschem Recht nicht die Anwendbarkeit zwingender marokkanischer Schutzvorschriften. Die Dispositivität des § 92c HGB betrifft ausschließlich den deutschen Ausgleichsanspruch; sie erstreckt sich nicht auf die lois de police des Tätigkeitsstaates.

Art. 9 Rom-I-Verordnung: Warum die deutsche Rechtswahl marokkanisches Zwangsrecht nicht ausschließt

Art. 9 der Rom-I-Verordnung regelt die Anwendung sogenannter Eingreifnormen. Diese gelten unabhängig von dem auf den Vertrag anwendbaren Recht.

Art. 9 Abs. 2 Rom I bestimmt, dass die Eingreifnormen des Forumstaates stets zu beachten sind. Art. 9 Abs. 3 Rom I ermöglicht die Berücksichtigung von Eingreifnormen des Staates, in dem die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden.

Da der Handelsvertreter seine Tätigkeit in Marokko ausübt, können marokkanische Eingreifnormen über Art. 9 Abs. 3 Rom I Anwendung finden, selbst wenn die Parteien deutsches Recht gewählt haben.

Praktische Empfehlungen für deutsche Unternehmen

  • Kalkulieren Sie die Beendigungskosten von Anfang an ein.
  • Dokumentieren Sie die Leistung des Handelsvertreters sorgfältig.
  • Holen Sie vor jeder Kündigung lokalen Rechtsrat ein.
  • Berücksichtigen Sie die Vollstreckungsperspektive in Marokko.
  • Prüfen Sie alternative Vertriebsstrukturen.
  • Vermeiden Sie Standardklauseln aus dem EU-Geschäft.

Fazit

Das marokkanische Handelsvertreterrecht bietet dem Handelsvertreter einen weitreichenden zwingenden Schutz, der weder durch vertragliche Gestaltung noch durch Wahl deutschen Rechts vollständig ausgeschlossen werden kann.


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