Schiedsgerichtsbarkeit in Marokko: Klauselgestaltung und Vollstreckung

Von Zakaria Korte, Korte Law in Kooperation mit Amereller

Marokko hat sich in den vergangenen Jahren als verlässlicher Standort für internationale Geschäfte etabliert. Für deutsche und DACH-Unternehmen, die Verträge mit marokkanischen Partnern abschließen, ist eine kluge Streitbeilegungsstrategie ein zentraler Erfolgsfaktor.

Rechtsrahmen (Gesetz 08-05, 95-17)

Marokko hat sein Schiedsrecht umfassend modernisiert. Das Gesetz 08-05 schuf den Grundstein; mit dem Gesetz 95-17 über die Schiedsgerichtsbarkeit und die konventionelle Mediation wurde diese Entwicklung konsequent fortgeführt. Kernpunkte:

  • Klare Trennung zwischen inländischer und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit
  • Stärkung der Parteiautonomie
  • Kodifizierung der formalen Anforderungen an Schiedsvereinbarungen
  • Klar strukturiertes Exequatur- und Aufhebungsverfahren

Inländische vs. internationale Schiedsverfahren


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Inländische Verfahren haben primär marokkanischen Bezug mit nationalen Bestimmungen zur Verfahrensführung.

Internationale Verfahren weisen wesentliche Auslandsberührungen auf. Der Gesetzgeber stärkt hier die Parteiautonomie bei Sitz, Recht, Sprache und Verfahrensregeln. Die gerichtliche Kontrolle ist auf international übliche Korrektive beschränkt.

Gestaltung wirksamer Schiedsklauseln

Folgende Punkte sollten ausdrücklich geregelt werden:

  • Anzahl und Qualifikation der Schiedsrichter. Drei bei komplexen Projekten; Einzelschiedsrichter bei mittleren Volumina.
  • Schiedsinstitution und Verfahrensregeln. CIMAC, ICC, DIS oder UNCITRAL-Regeln.
  • Schiedsort und Verfahrenssprache. Der Sitz bestimmt gerichtliche Unterstützung und Aufhebungsmaßstab.
  • Anwendbares materielles Recht. Klarer Verweis auf das maßgebliche Recht.
  • Vertraulichkeit. Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Know-how.
  • Eilverfahren und Not-Schiedsrichter. Emergency Arbitrator und einstweilige Maßnahmen.
  • Konsolidierung und Mehrparteien. Regelungen zur Zusammenführung verwandter Verfahren.
  • Kostenregelungen. Grundsätze der Kostentragung, Vorschüsse und Zinsen.
  • Mehrstufige Klauseln. Eskalationsstufen mit definierten Fristen.

Wahl des Schiedsortes und der Institution

CIMAC (Casablanca International Mediation and Arbitration Center)

Auf Casablanca Finance City ausgerichtet, Afrika-Fokus. Vorteile: regionale Nähe, internationaler Zuschnitt, lokales Marktverständnis.

ICC (International Chamber of Commerce)

Global anerkannt, starke Case-Management-Infrastruktur, etablierte Emergency-Prozeduren. Empfehlenswert bei komplexen, multinationalen Konstellationen.

DIS (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit)

Besonders attraktiv für DACH-Unternehmen: deutschsprachige Verfahrenspraxis, effiziente Verwaltung, transparente Kostenstrukturen.

Schiedsort

Casablanca oder Rabat bieten Nähe zum Streitgegenstand. Alternativ neutrale Sitze wie Paris, Genf oder Frankfurt. Entscheidend: Wo liegen die Vermögenswerte?

Anerkennung und Vollstreckung (New Yorker Übereinkommen)

Marokko ist Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens. Ausländische Schiedssprüche sind grundsätzlich anerkennungs- und vollstreckungsfähig.

Versagungsgründe:

  • Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung
  • Verletzung des rechtlichen Gehörs
  • Überschreitung des Schiedsauftrags
  • Verfahrensmängel
  • Verstoß gegen die öffentliche Ordnung

Die Beweislast liegt bei der Partei, die sich gegen die Vollstreckung wendet.

Vollstreckungsverfahren in Marokko

Exequatur

Das Gericht prüft nur formale Voraussetzungen und Versagungsgründe, nicht den Fall in der Sache. Erforderlich:

  • Original-Schiedsspruch oder beglaubigte Kopie
  • Schiedsvereinbarung
  • Zustellnachweise
  • Beglaubigte Übersetzungen

Zwangsvollstreckung

Nach Erteilung des Exequatur: Kontopfändungen, Sicherungsmaßnahmen, Maßnahmen an Vermögensgegenständen. Frühzeitige Lokalisierung von Vermögenswerten ist strategisch wichtig.

Praktische Tipps für die Vertragsgestaltung

  1. Klarheit vor Eleganz. Eindeutige Schiedsklausel statt kreativer Formulierungen.
  2. Institution statt Ad-hoc. Erprobte Verwaltung und Ernennungsmechanismen.
  3. Sitz und Sprache auf Beweise ausrichten.
  4. Eilrechtsschutz doppelt absichern. Emergency Arbitrator plus staatliche Gerichte.
  5. Mehrparteien und Lieferketten denken. Konsolidierungs- und Joiner-Klauseln.
  6. Datenschutz und Vertraulichkeit in sensiblen Branchen vorausschauend regeln.
  7. Kosten und Fee-Shifting transparent gestalten.
  8. Governing Law bewusst wählen unter Berücksichtigung zwingender marokkanischer Normen.
  9. Durchsetzbarkeit testen. Vorvertraglich Vermögenswerte und Vollstreckungsjurisdiktionen klären.

Mediation als Alternative

Mediation hat in Marokko an Bedeutung gewonnen. Besonders attraktiv wenn:

  • Die Geschäftsbeziehung fortgesetzt werden soll
  • Technische oder projektorganisatorische Lösungen im Vordergrund stehen
  • Zeit und Kosten priorisiert sind
  • Kulturelle und sprachliche Brücken die Einigung erleichtern

Bewährt: Mehrstufige Klauseln — Verhandlung → Mediation → Schiedsverfahren.

Checkliste für DACH-Unternehmen

  • Schiedsinstitution und Regeln eindeutig festlegen
  • Sitz, Sprache, Zahl/Profil der Schiedsrichter definieren
  • Materielles Recht wählen; zwingende Normen im Blick behalten
  • Eilrechtsschutz doppelt absichern
  • Mehrparteien-, Konsolidierungs- und Vertraulichkeitsklauseln einbauen
  • Zustellung/Kommunikation modern und rechtssicher regeln
  • Kosten, Sicherheiten und Zinsen adressieren
  • Vollstreckungsjurisdiktionen und Vermögenswerte vorab kartieren
  • Dokumentations- und Übersetzungsstrategie festlegen

Fazit

Marokko bietet heute einen modernen, investorenfreundlichen Rahmen für die Schiedsgerichtsbarkeit. Durch gezielte Klauselgestaltung, bewusste Wahl von Institution und Sitz sowie vorausschauende Vollstreckungsplanung können DACH-Unternehmen ihre Streitbeilegung nahtlos in internationale Standards einfügen — ohne die lokale Durchsetzbarkeit zu gefährden.

Für fachkundige Beratung, kontaktieren Sie Korte Law.