Der marokkanische Markt für öffentliche Aufträge bietet ausländischen Unternehmen – insbesondere aus Deutschland und der Europäischen Union – erhebliche Geschäftsmöglichkeiten. Die Infrastrukturentwicklungsprogramme des Königreichs, Projekte der Energiewende und geberfinanzierte Vorhaben erzeugen eine stetige Pipeline von Ausschreibungen, die internationalen Bietern offenstehen. Das regulatorische Umfeld folgt jedoch einer eigenen Logik, und eine erfolgreiche Teilnahme erfordert ein Verständnis des rechtlichen Rahmens, der Verfahrensanforderungen und der praktischen Gegebenheiten, die die Beteiligung nicht-marokkanischer Unternehmen bestimmen.
Dieser Leitfaden bietet Ihnen einen strukturierten Überblick über das marokkanische Vergaberecht, soweit es ausländische Bieter betrifft, auf Grundlage des aktuellen Rechtsrahmens gemäß Dekret Nr. 2-22-431 vom 8. März 2023.
Die öffentliche Auftragsvergabe in Marokko wird durch Dekret Nr. 2-22-431 vom 8. März 2023 geregelt (veröffentlicht im Bulletin Officiel Nr. 7172), das Dekret Nr. 2-12-349 von 2013 ablöste. Das Dekret trat schrittweise in Kraft, wobei zahlreiche Bestimmungen seit dem 1. September 2023 gelten und die vollständige Dematerialisierung im Zeitraum 2023–2025 umgesetzt wird.
Das Dekret gilt für Verträge über Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen, die vom Staat, den Gebietskörperschaften (collectivités territoriales) und öffentlichen Einrichtungen (établissements publics) vergeben werden.
Das Dekret legt folgende Vergabeverfahren fest:
Ausschreibungen unterhalb von 10 Millionen MAD für Bauleistungen und 1 Million MAD für Lieferungen/Dienstleistungen können ausschließlich marokkanischen Bietern vorbehalten werden. Oberhalb dieser Schwellenwerte steht der Wettbewerb ausländischen Teilnehmern offen, wobei jedoch die nationale Präferenzmarge (siehe unten) Anwendung findet.
Ausländische Unternehmen können sich an marokkanischen Ausschreibungen oberhalb der inländischen Schwellenwerte beteiligen. Artikel 147 des Dekrets Nr. 2-22-431 sieht jedoch eine nationale Präferenzmarge von bis zu 15 % zugunsten marokkanischer Bieter vor. Das bedeutet, dass bei der Angebotsbewertung der Preis eines ausländischen Bieters fiktiv um bis zu 15 % erhöht wird, wenn er mit einem marokkanischen Wettbewerber verglichen wird. Die Präferenzmarge dient nur dem Vergleich – sie verändert nicht den tatsächlich gezahlten Vertragspreis, falls der ausländische Bieter den Zuschlag erhält.
Beispiel: Wenn ein ausländisches Angebot bei 100 liegt und ein marokkanisches bei 112, wird das ausländische Angebot so bewertet, als ob es 115 betrüge (100 + 15 %), wodurch das marokkanische Angebot mit 112 wettbewerbsfähiger erscheint.
Obwohl dies nicht immer eine strikte gesetzliche Voraussetzung ist, drängen viele Vergabestellen und praktische Gegebenheiten ausländische Bieter dazu, eine lokale Niederlassung, Tochtergesellschaft oder eine Partnerschaft mit einem marokkanischen Unternehmen zu gründen (durch Unterauftragsvergabe, Bietergemeinschaft oder Vertretungsvereinbarung) – insbesondere bei Bauleistungen und größeren Aufträgen. Artikel 158 regelt die Unterauftragsvergabe, stellt jedoch klar, dass der Auftraggeber kein direktes Rechtsverhältnis zum Nachunternehmer anerkennt.
Bieter, einschließlich ausländischer, müssen einreichen: eine gültige Steuerbescheinigung (attestation fiscale), eine CNSS-Bescheinigung (Sozialversicherung) sowie einen Handelsregisterauszug (RC) oder gleichwertige Registrierungsdokumente des Heimatlandes, legalisiert/apostilliert und ins Französische übersetzt.
Das nationale E-Vergabeportal ist marchespublics.gov.ma, betrieben unter der Aufsicht der Trésorerie Générale du Royaume (TGR). Angebote werden in drei Umschlägen strukturiert:
Bei Angebotsabgabe ist eine Bietungsgarantie (cautionnement provisoire) erforderlich; nach Zuschlagserteilung wird eine Erfüllungsgarantie (cautionnement définitif) fällig. Sämtliche Unterlagen sind grundsätzlich in französischer Sprache einzureichen. Die Einreichungsfristen betragen in der Regel 30 bis 90 Tage, je nach Verfahrensart und geschätztem Auftragswert.
Die Zuschlagskriterien werden in den Vergabeunterlagen festgelegt und umfassen in der Regel die administrative Konformität, die technische Bewertung und den Preis. Nach Zuschlagserteilung werden die nicht berücksichtigten Bieter benachrichtigt.
Im Rahmen des geltenden Rechtsrahmens kann ein mit der Zuschlagsentscheidung unzufriedener Bieter folgende Schritte unternehmen:
Ausländische Bieter sollten beachten, dass die Vergabevorschriften erheblich abweichen können, wenn ein Projekt von einer internationalen Entwicklungsinstitution finanziert wird:
Bei allen geberfinanzierten Aufträgen sollten ausländische Bieter zu Beginn klären, welches Vergaberegime maßgeblich ist, da sich Eignungskriterien, Bewertungsmethodik, Standardformulare und Rechtsschutzmöglichkeiten erheblich vom nationalen Regime nach Dekret Nr. 2-22-431 unterscheiden können.
Ja, grundsätzlich. Ausländische Unternehmen sind rechtlich berechtigt, an Ausschreibungen oberhalb der inländischen Schwellenwerte teilzunehmen. Allerdings verlangen viele Vergabestellen für die Vertragsausführung eine lokale Präsenz, und die Dokumentationsanforderungen (Steuer, CNSS, RC) sind mit einer lokalen Niederlassung deutlich einfacher zu erfüllen. Bei größeren oder bauleistungsbezogenen Ausschreibungen ist eine lokale Präsenz oder ein lokaler Partner eine praktische Notwendigkeit.
Die Präferenzmarge wird ausschließlich in der Bewertungsphase angewendet. Das Finanzangebot des ausländischen Bieters wird fiktiv um bis zu 15 % erhöht, um es mit marokkanischen Angeboten zu vergleichen. Übersteigt das ausländische Angebot auch nach dieser Anpassung die marokkanischen Angebote, erfolgt die Zuschlagserteilung zum ursprünglichen (nicht angepassten) Preis.
Der Bieter legt zunächst eine Verwaltungsbeschwerde beim Auftraggeber ein. Bleibt diese erfolglos, kann die Angelegenheit an die CNCP verwiesen werden, die untersuchen und eine Aufhebung empfehlen kann. Der gerichtliche Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht bleibt verfügbar, wenn das CNCP-Verfahren erfolglos bleibt.
Geberfinanzierte Ausschreibungen (Weltbank, GIZ, EU) folgen häufig den eigenen Vergabevorschriften, Standardvergabeunterlagen und Eignungskriterien der finanzierenden Institution, die das marokkanische nationale Verfahren ersetzen oder ergänzen können. Diese Ausschreibungen stehen in der Regel Bietern aus allen Mitglieds-/berechtigten Ländern offen und können andere Bewertungsmethoden anwenden (z. B. „Value for Money" statt Niedrigstpreis).