Öffentliche Auftragsvergabe in Marokko: Rechtsleitfaden für ausländische Bieter

Der marokkanische Markt für öffentliche Aufträge bietet ausländischen Unternehmen – insbesondere aus Deutschland und der Europäischen Union – erhebliche Geschäftsmöglichkeiten. Die Infrastrukturentwicklungsprogramme des Königreichs, Projekte der Energiewende und geberfinanzierte Vorhaben erzeugen eine stetige Pipeline von Ausschreibungen, die internationalen Bietern offenstehen. Das regulatorische Umfeld folgt jedoch einer eigenen Logik, und eine erfolgreiche Teilnahme erfordert ein Verständnis des rechtlichen Rahmens, der Verfahrensanforderungen und der praktischen Gegebenheiten, die die Beteiligung nicht-marokkanischer Unternehmen bestimmen.

Dieser Leitfaden bietet Ihnen einen strukturierten Überblick über das marokkanische Vergaberecht, soweit es ausländische Bieter betrifft, auf Grundlage des aktuellen Rechtsrahmens gemäß Dekret Nr. 2-22-431 vom 8. März 2023.

Der Rechtsrahmen: Dekret Nr. 2-22-431 von 2023

Die öffentliche Auftragsvergabe in Marokko wird durch Dekret Nr. 2-22-431 vom 8. März 2023 geregelt (veröffentlicht im Bulletin Officiel Nr. 7172), das Dekret Nr. 2-12-349 von 2013 ablöste. Das Dekret trat schrittweise in Kraft, wobei zahlreiche Bestimmungen seit dem 1. September 2023 gelten und die vollständige Dematerialisierung im Zeitraum 2023–2025 umgesetzt wird.

Das Dekret gilt für Verträge über Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen, die vom Staat, den Gebietskörperschaften (collectivités territoriales) und öffentlichen Einrichtungen (établissements publics) vergeben werden.

Wesentliche Reformen 2023

  • KMU/TPE-Vorbehalte: Vergabestellen müssen jährlich 30 % des voraussichtlichen Auftragsvolumens für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (TPME) mit Sitz in Marokko reservieren, einschließlich Genossenschaften und Selbstständige.
  • E-Vergabe und Dematerialisierung: Verpflichtende elektronische Einreichung über das nationale Portal; die physische Einreichung wird zunehmend zurückgedrängt.
  • Vereinfachte Verfahren und kürzere Fristen: Verkürzte Zahlungsfristen, vereinfachte Losaufteilung (découpage en lots) zur Förderung des KMU-Zugangs sowie klarere Rahmenbedingungen für marchés-cadres und bons de commande.
  • Verstärkter nationaler Präferenzmechanismus: Klarere Definition des „nationalen Unternehmens“ und Stärkung der Präferenzmarge.

Vergabeverfahrensarten

Das Dekret legt folgende Vergabeverfahren fest:

  • Offene Ausschreibung (appel d'offres ouvert): Das Standard- und Hauptvergabeverfahren.
  • Beschränkte Ausschreibung (appel d'offres restreint): Beschränkt auf vorqualifizierte Bewerber.
  • Wettbewerblicher Dialog (dialogue compétitif): Für komplexe Aufträge, bei denen die Leistungsbeschreibung nicht im Voraus genau festgelegt werden kann.
  • Verhandlungsverfahren (marché négocié): Zulässig unter bestimmten, im Dekret definierten Voraussetzungen.
  • Rahmenvereinbarungen (marchés-cadres) und Bestellscheine (bons de commande): Für wiederkehrende oder geringwertige Beschaffungen.

Inländische Schwellenwerte und Öffnung für den internationalen Wettbewerb

Ausschreibungen unterhalb von 10 Millionen MAD für Bauleistungen und 1 Million MAD für Lieferungen/Dienstleistungen können ausschließlich marokkanischen Bietern vorbehalten werden. Oberhalb dieser Schwellenwerte steht der Wettbewerb ausländischen Teilnehmern offen, wobei jedoch die nationale Präferenzmarge (siehe unten) Anwendung findet.

Teilnahmeberechtigung ausländischer Unternehmen

Allgemeine Teilnahmeberechtigung und nationale Präferenzmarge

Ausländische Unternehmen können sich an marokkanischen Ausschreibungen oberhalb der inländischen Schwellenwerte beteiligen. Artikel 147 des Dekrets Nr. 2-22-431 sieht jedoch eine nationale Präferenzmarge von bis zu 15 % zugunsten marokkanischer Bieter vor. Das bedeutet, dass bei der Angebotsbewertung der Preis eines ausländischen Bieters fiktiv um bis zu 15 % erhöht wird, wenn er mit einem marokkanischen Wettbewerber verglichen wird. Die Präferenzmarge dient nur dem Vergleich – sie verändert nicht den tatsächlich gezahlten Vertragspreis, falls der ausländische Bieter den Zuschlag erhält.

Beispiel: Wenn ein ausländisches Angebot bei 100 liegt und ein marokkanisches bei 112, wird das ausländische Angebot so bewertet, als ob es 115 betrüge (100 + 15 %), wodurch das marokkanische Angebot mit 112 wettbewerbsfähiger erscheint.

Lokale Präsenz und Partnerschaft

Obwohl dies nicht immer eine strikte gesetzliche Voraussetzung ist, drängen viele Vergabestellen und praktische Gegebenheiten ausländische Bieter dazu, eine lokale Niederlassung, Tochtergesellschaft oder eine Partnerschaft mit einem marokkanischen Unternehmen zu gründen (durch Unterauftragsvergabe, Bietergemeinschaft oder Vertretungsvereinbarung) – insbesondere bei Bauleistungen und größeren Aufträgen. Artikel 158 regelt die Unterauftragsvergabe, stellt jedoch klar, dass der Auftraggeber kein direktes Rechtsverhältnis zum Nachunternehmer anerkennt.

Erforderliche Unterlagen

Bieter, einschließlich ausländischer, müssen einreichen: eine gültige Steuerbescheinigung (attestation fiscale), eine CNSS-Bescheinigung (Sozialversicherung) sowie einen Handelsregisterauszug (RC) oder gleichwertige Registrierungsdokumente des Heimatlandes, legalisiert/apostilliert und ins Französische übersetzt.

Verfahrensablauf der Angebotsabgabe

Das nationale E-Vergabeportal ist marchespublics.gov.ma, betrieben unter der Aufsicht der Trésorerie Générale du Royaume (TGR). Angebote werden in drei Umschlägen strukturiert:

  • Verwaltungsumschlag: Eignungsnachweise, Bescheinigungen, Erklärungen.
  • Technischer Umschlag: Technisches Angebot, Methodik, Referenzen, Qualifikationen.
  • Finanzumschlag: Preisangebot.

Bei Angebotsabgabe ist eine Bietungsgarantie (cautionnement provisoire) erforderlich; nach Zuschlagserteilung wird eine Erfüllungsgarantie (cautionnement définitif) fällig. Sämtliche Unterlagen sind grundsätzlich in französischer Sprache einzureichen. Die Einreichungsfristen betragen in der Regel 30 bis 90 Tage, je nach Verfahrensart und geschätztem Auftragswert.

Zuschlag, Stillhaltefrist und Rechtsschutz

Die Zuschlagskriterien werden in den Vergabeunterlagen festgelegt und umfassen in der Regel die administrative Konformität, die technische Bewertung und den Preis. Nach Zuschlagserteilung werden die nicht berücksichtigten Bieter benachrichtigt.

Anfechtung einer Zuschlagsentscheidung

Im Rahmen des geltenden Rechtsrahmens kann ein mit der Zuschlagsentscheidung unzufriedener Bieter folgende Schritte unternehmen:

  • Verwaltungsbeschwerde (recours gracieux/hiérarchique): Einzulegen beim Auftraggeber, grundsätzlich innerhalb von ca. 5 Tagen nach Veröffentlichung der Ergebnisse (Artikel 163 des Dekrets Nr. 2-22-431).
  • Anrufung der CNCP: Bei Nichtabhilfe kann der Bieter die Angelegenheit an die Commission Nationale de la Commande Publique (CNCP) verweisen (Artikel 164). Die CNCP wurde durch Dekret Nr. 2-14-867 vom 21. September 2015 eingerichtet und ist dem Secrétariat Général du Gouvernement zugeordnet. Sie ist eine unabhängige Verwaltungsbehörde mit Untersuchungsbefugnissen und kann die Aufhebung rechtswidriger Verfahren empfehlen.
  • Gerichtlicher Rechtsschutz: Führt das CNCP-Verfahren nicht zu einer Lösung, steht dem Bieter der Rechtsweg vor dem zuständigen Verwaltungsgericht (tribunal administratif) offen. Während ein CNCP-Nachprüfungsverfahren anhängig ist, kann der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht gleichzeitig den Gerichtsweg beschreiten.

Geberfinanzierte Vergabeverfahren

Ausländische Bieter sollten beachten, dass die Vergabevorschriften erheblich abweichen können, wenn ein Projekt von einer internationalen Entwicklungsinstitution finanziert wird:

  • Weltbank: Die Beschaffung im Rahmen weltbankfinanzierter Investitionsprojekte folgt dem eigenen Vergaberahmenwerk der Bank (eingeführt 2016, zuletzt aktualisiert September 2023), das „Value for Money" statt einer reinen Niedrigstpreisbewertung betont und die Verwendung der bankeigenen Standardvergabeunterlagen und Eignungsregeln verlangt.
  • GIZ: Projekte der deutschen Entwicklungszusammenarbeit folgen den eigenen Vergaberichtlinien der GIZ, die je nach Auftragswert spezifische Verfahren vorsehen. GIZ-Ausschreibungen können auf deutschen Bundesvergabekanälen statt auf dem marokkanischen nationalen Portal veröffentlicht werden.
  • EU-finanzierte Projekte: Die Vergabe im Rahmen der Nachbarschaftspolitik, von Twinning-Projekten oder zuschussfinanzierter Beschaffung in Marokko folgt in der Regel den EU-Vergabevorschriften für externe Maßnahmen (PRAG-basierte Verfahren) und nicht – oder nur parallel – dem marokkanischen nationalen Verfahren.

Bei allen geberfinanzierten Aufträgen sollten ausländische Bieter zu Beginn klären, welches Vergaberegime maßgeblich ist, da sich Eignungskriterien, Bewertungsmethodik, Standardformulare und Rechtsschutzmöglichkeiten erheblich vom nationalen Regime nach Dekret Nr. 2-22-431 unterscheiden können.

Praxishinweise für ausländische Bieter

  • Niederlassung vs. lokaler Partner: Entscheiden Sie frühzeitig, ob Sie eine marokkanische Niederlassung (succursale) oder Tochtergesellschaft gründen oder mit einem lokalen Unternehmen kooperieren. Die Entscheidung wirkt sich auf Teilnahmeberechtigung, steuerliche Behandlung und die Analyse der nationalen Präferenzmarge aus.
  • Verwaltung der Bescheinigungen: Die Steuerbescheinigung (attestation fiscale), die CNSS-Bescheinigung und der Handelsregisterauszug (RC) müssen aktuell und bis zum Einreichungsdatum gültig sein. Für ausländische Bieter müssen die gleichwertigen Heimatdokumente legalisiert/apostilliert und ins Französische übersetzt werden – planen Sie mehrere Wochen Vorlaufzeit ein.
  • Übersetzung und Legalisation: Gesellschaftsdokumente, Jahresabschlüsse und Vollmachten erfordern in der Regel eine beglaubigte Übersetzung ins Französische und eine Legalisation (Apostille oder konsularische Beglaubigung). Realistische Vorlaufzeit: 3–6 Wochen je nach Herkunftsland.
  • Kalkulation der Präferenzmarge: Ein ausländischer Bieter, dessen Preis innerhalb von 15 % des Preises eines marokkanischen Wettbewerbers liegt, wird im präferenzbereinigten Vergleich unterliegen. Kalkulieren Sie Ihr Angebot unter Berücksichtigung dieser Marge.
  • Gesamtzeitrahmen: Von der Veröffentlichung der Ausschreibung bis zur Vertragsunterzeichnung sollten Sie bei unkomplizierten Vergabeverfahren 3–6 Monate einplanen, bei komplexen oder angefochtenen Verfahren entsprechend länger. Beginnen Sie mit der lokalen Einrichtung und Dokumentenbeschaffung rechtzeitig vor konkreten Ausschreibungsfristen.

Häufig gestellte Fragen

Kann ein ausländisches Unternehmen ohne marokkanische Niederlassung oder Tochtergesellschaft ein Angebot abgeben?

Ja, grundsätzlich. Ausländische Unternehmen sind rechtlich berechtigt, an Ausschreibungen oberhalb der inländischen Schwellenwerte teilzunehmen. Allerdings verlangen viele Vergabestellen für die Vertragsausführung eine lokale Präsenz, und die Dokumentationsanforderungen (Steuer, CNSS, RC) sind mit einer lokalen Niederlassung deutlich einfacher zu erfüllen. Bei größeren oder bauleistungsbezogenen Ausschreibungen ist eine lokale Präsenz oder ein lokaler Partner eine praktische Notwendigkeit.

Wie genau wird die nationale Präferenzmarge von 15 % angewendet?

Die Präferenzmarge wird ausschließlich in der Bewertungsphase angewendet. Das Finanzangebot des ausländischen Bieters wird fiktiv um bis zu 15 % erhöht, um es mit marokkanischen Angeboten zu vergleichen. Übersteigt das ausländische Angebot auch nach dieser Anpassung die marokkanischen Angebote, erfolgt die Zuschlagserteilung zum ursprünglichen (nicht angepassten) Preis.

Was geschieht, wenn eine Zuschlagsentscheidung angefochten wird?

Der Bieter legt zunächst eine Verwaltungsbeschwerde beim Auftraggeber ein. Bleibt diese erfolglos, kann die Angelegenheit an die CNCP verwiesen werden, die untersuchen und eine Aufhebung empfehlen kann. Der gerichtliche Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht bleibt verfügbar, wenn das CNCP-Verfahren erfolglos bleibt.

Wie unterscheiden sich geberfinanzierte Ausschreibungen von nationalen Ausschreibungen?

Geberfinanzierte Ausschreibungen (Weltbank, GIZ, EU) folgen häufig den eigenen Vergabevorschriften, Standardvergabeunterlagen und Eignungskriterien der finanzierenden Institution, die das marokkanische nationale Verfahren ersetzen oder ergänzen können. Diese Ausschreibungen stehen in der Regel Bietern aus allen Mitglieds-/berechtigten Ländern offen und können andere Bewertungsmethoden anwenden (z. B. „Value for Money" statt Niedrigstpreis).

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Autor: Zakaria Korte — Rechtsanwalt (German Bar) and Avocat à la Cour (Paris Bar), BVMW Country Representative for Morocco. Korte Amereller advises foreign companies on doing business in Morocco, in association with the AMERELLER network. Offices in Rabat, Casablanca, Berlin and Paris.